Entwurf zum Steiermärkischen Baugesetz

bedeutet für behinderte Menschen anstelle der erwarteten Verbesserung eine enorme Verschlechterung.

Bauplan mit Zirkel
BilderBox.com

Barrierefreies Baues wird heute von vielen Entscheidungsträgern und Gesetzgebern als wichtiger Bestandteil bei der Errichtung von Bauwerken betrachtet.

Die Notwendigkeit Gebäude und Verkehrsflächen so auszuführen, daß sie von behinderten Menschen selbständig und ohne fremde Hilfe benutzt werden können, wird allgemein verstärkt anerkannt. Barrierefreies Bauen bedeutet für alle Menschen eine Qualitätsverbesserung und bessere Nutzbarkeit der gebauten Umwelt.

Der Entwurf des bis zum 30.9.1993 zur Begutachtung aufgelegten Steiermärkischen Baugesetzes ist gekennzeichnet von einer massiven Verschlechterung für die Barrierefreiheit der gebauten Umwelt.

Um die Mobilität behinderter Menschen, aber auch die Bewegungsfreiheit älterer Personen und Eltern mit Kinderwagen zu gewährleisten, bedarf es Baugesetzen, die den Bedürfnissen dieser Personengruppen gerecht werden. Noch vor wenigen Jahren hatte die Steiermark eine Vorreiterrolle auf diesem Sektor inne, die inzwischen von anderen Bundesländern übernommen wurde.

Insbesondere in Wien wurde die Notwendigkeit des barrierefreien Bauens erkannt und in das Baugesetz aufgenommen.

Im Wirtschaftsministerium beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe mit dem Thema barrierefreies Bauen, um Verbesserung auf diesem Sektor zu erreichen. Barrierefreies Bauen wurde im Bundesvergaberecht – Wohngemeinnützigkeitsrecht – verankert.

Wichtige, in der Steiermärkischen Bauordnung bereits seit längerem verankerte Grundprinzipien barrierefreien Bauens, wie

  • ausreichende Türbreite
  • rollstuhlgeeignete Aufzüge

sind im Entwurf nicht mehr berücksichtigt.

Textgegenüberstellung: Türen

Entwurf: § 54 Abs. 5

Die lichte Weite von Wohnungseingangstüren muß mindestens 80 cm, die lichte Höhe derselben mindestens 2 m betragen.

Bestehende Bauordnung: § 33 Abs. 2

Die lichte Weite von Wohungseingangstüren ist mindestens 85 cm , von Türen zu Aufenthaltsräumen mindestens 80 cm und von Türen zu Nebenräumen (Aborten, Badezimmern u. ä.) mindestens 70 cm breit herzustellen. …)

Textgegenüberstellung: Aufzüge

Entwurf: § 52 Abs. 1

Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschoßen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird.

Der Personenaufzug muß einen stufenlosen Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen.

Bestehende Bauordung: § 46 Abs. 1

Bei Wohngebäuden mit mehr als vier Geschoßen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Bei wenigstens einem Personenaufzug muß die lichte Breite und lichte Tiefe des Fahrkorbes mindestens 80/135 oder 100/125 betragen; die Tür ist jeweils an der Schmalseite des Fahrkorbes anzuordnen und hat eine lichte Breite von mindestens 80 cm zu haben. Der Personenaufzug muß einen stufenlosen Zugang zu allen Geschoßen ermöglichen.

Dieser Entwurf ist, obwohl er Maßnahmen für behinderte Menschen vorsieht, eine Absage an die Gleichberechtigung aller BewohnerInnen der Steiermark und behinderte Menschen werden mehr als bisher ausgegrenzt.

Sollte der Entwurf in dieser Form beschlossen werden, wird es auch unweigerlich zu einer empfindlichen Erhöhung der Ausgaben für nachträgliche zusätzliche Umbaumaßnahmen kommen, wenn bei BewohnerInnen durch Alter, Unfall oder Erkrankung eine Behinderung eintritt.

Barrierefreies Bauen soll daher als wesentliche Anforderung im Steiermärkischen Baugesetz verankert werden, indem die entsprechende Ö-Norm B 1600 als verbindlich erklärt wird, wie das bei den Ö-Normen für Bauprodukte der Fall ist. Nur dies gewährleistet eine hindernisfreie Benützung der gebauten Umwelt durch alle Menschen.

Zumindest ist es jedoch erforderlich, die Maßnahmen, die die Wiener Bauordnung vorsieht, für die Steiermark zu übernehmen.

Unabdingbar ist es jedoch, drei der wichtigsten, im Entwurf fehlende Anforderungen sachbezogen – wie schon bisher bei Türen und Aufzügen – im Steiermärkischen Baugesetz zu verankern:

(Die Maße sind der bevorstehenden Novellierung der Ö-Norm B 1600 entnommen und entsprechen international üblichen Werten.)

  • Die lichte Weite von Türen muß mindestens 80 cm betragen.
  • Fahrkörbe von Aufzügen müssen eine Größe von mindestens 110 cm / 140 cm aufweisen. Mindestbreite der Tür 90 cm.
  • Die lichte Weite von Gängen muß mindestens 120 cm betragen.
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich