Erfolg: AMS-Algorithmus von Datenschutzbehörde untersagt

Die Datenschutzbehörde hat per Bescheid die flächendeckende Einführung des AMS-Algorithmus im Jahr 2021 untersagt. Auch die Weiterführung des Testbetriebs in der jetzigen Form ist daher nicht möglich, berichtet der Kurier.

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„Begründet wird die Entscheidung mit dem Fehlen von gesetzlichen Grundlagen für das so genannte ‚Profiling‘ von Arbeitslosen“, informiert der Kurier. Der AMS-Algorithmus soll arbeitslose Menschen in 3 Kategorien einteilen und leitet dann hohe, mittlere und niedrige Arbeitsmarktchancen davon ab.

Die Datenschutzbehörde zeigt auf, dass nicht nur die gesetzlichen Grundlagen fehlen sondern auch Handlungsanweisungen, damit nicht eine „routinemäßige Übernahme“ von Computervorgaben durch die Beraterinnen und Berater des AMS erfolgt. Es gebe auch keine Folgeabschätzung so eines AMS-Algorithmus.

AMS-Algorithmus: Computer dürfen nicht über Menschen entschieden
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Die Kritik an dem AMS-Algorithmus ist nicht neu. Darin wurde schnell ein „Paradebeispiel für Diskriminierung“ gesehen. Die Volksanwaltschaft und die Behindertenanwaltschaft meldeten sich ebenso, wie Behindertenorganisationen. Darin wurde schnell ein „Paradebeispiel für Diskriminierung“ gesehen.

Im Juni 2020 startete die Grundrechts-NGO epicenter.works gemeinsam mit anderen Organisationen, darunter auch BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben, eine Petition um den AMS-Algorithmus zu stoppen.

Entscheidung der Datenschutzbehörde wird begrüßt

„Nun liegt es an der Politik – konkret an der Bundesregierung bestehend aus ÖVP und den GRÜNEN – dieses gesetzlose Handeln zu beenden. Bevor weitere Schritte geplant werden, sollte nun erst einmal auf den Tisch gelegt werden, wie es zu diesem datenschutzrechtlichen Desaster gekommen ist und warum es nicht schon rechtzeitig von der Politik gestoppt wurde“, führt Martin Ladstätter, Obmann von BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben aus und kündigt an: „Unser Kampf geht weiter; dieser Rückenwind hilft uns“.

In einer ersten Reaktion gegenüber BIZEPS hält Herbert Pichler, Präsident des Österreichischen Behindertenrats, fest: „Ich bin über die Entscheidung erfreut.“

„Die Datenschutzbehörde hat die richtige Entscheidung getroffen. Es verstößt gegen die Ziele der UN-BRK, wenn Menschen aufgrund von bestimmten Merkmalen für das AMS als Zielgruppe ausgesondert werden“, zeigt Christine Steger, Vorsitzende des Bundes-Monitoringausschusses auf und sie ergänzt: „Menschen mit Behinderungen sind am Arbeitsmarkt eine besonders vulnerable Gruppe: Sie sind doppelt so häufig armutsgefährdet und manifest arm – auch das eine unmittelbare Folge von fehlenden Möglichkeiten am Arbeitsmarkt.

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3 Kommentare

  • Nur ein halber Erfolg: Das wirkliche Problem wurde NICHT thematisiert: Dass mensch beim AMS kein Recht auf einen Kurs o.ä. hat im Gegensatz zu Hartz-IV-Deutschland, wo mensch die Ablehnung eines Kursantrages wenigstens einmal beim Sozialgericht überprüft werden kann. In Österreich ist das AMS nicht einmal dazu verpflichtet, eine Ablehnung der Finanzierung eines Kurse zu begründen oder gar einen Bescheid auszustellen, der bei Gericht bekämpft werden kann!

    Die schönen Grundsätze im AMSG sind daher auch leider gerichtlich nicht einklagbar!

  • DAS AMS entledigt sich grundsätzlich Menschen mit Behinderungen und sendet diese zu Behinderteneinrichtungen. Ob diese Diskriminierung von einem Menschen oder einem Algorithmus vorgenommen wird ist letztlich unerheblich.