Annemarie Srb-Rössler

Ergänzung des Bundespflegegeldgesetzes

BIZEPS hat sich daher an die Klubobleute und BehindertensprecherInnen der Parlamentsparteien gewandt und ersucht, noch Änderungsvorschläge zu berücksichtigen.

„Mit dem Hausbetreuungsgesetz wurde die Rechtsgrundlage für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause geschaffen. Aufgrund der Einkommenssituation der pflegebedürftigen Menschen bestehen jedoch Finanzierungslücken“, wird das zu lösende Problem im Regierungsentwurf zur Änderung des Bundespflegegeldgesetzes beschrieben.

„Zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung soll auch im Bundespflegegeldgesetz die Möglichkeit der Gewährung einer Zuwendung geschaffen werden“, heißt es im Erläuterungstext. BIZEPS hat sich den Entwurf genauer angesehen.

„Seit 15 Jahren führen wir Beratungen von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen durch und sind daher mit der Lebenssituation dieser Personengruppe eng vertraut. Grundsätzlich möchten wir festhalten, dass wir eine Regelung der Beschäftigungsverhältnisse für gut und richtig erachten“, erläutert Annemarie Srb-Rössler, Obfrau von BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben.

Doch einige Punkte „müssen unserer Meinung nach jedoch noch vor der Beschlussfassung im Plenum abgeändert werden“, hält sie fest.

Zuwendungen erst ab Pflegestufe 5

Im Bundespflegegeldgesetz soll eine Möglichkeit geschaffen werden, pflegebedürftigen Menschen oder ihren Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause zu gewähren. Doch soll es diese Möglichkeit nur für Personen mit einem Hilfebedarf ab der Pflegestufe 5 geben.

„Aus unseren Beratungsgesprächen wissen wir, dass erfahrungsgemäß der individuelle Hilfebedarf der Betroffenen durch die Amtsärztinnen und Amtzsärzte sehr unterschiedlich gewertet wird. Wir regen daher an, die geplanten Zuwendungen bereits ab der Stufe 3 vorzusehen“, verweist Srb-Rössler auf den Erfahrungsschatz von BIZEPS.

Kein Rechtsanspruch

„Auf die Zuwendungen – laut Regierungsvorlage – gibt es gemäß § 22 Bundesbehindertengesetz keinen Rechtsanspruch, wie dem § 25 Bundesbehindertengesetz zu entnehmen ist“, zeigt die Leiterin von BIZEPS auf und führt aus: „Dies würde bedeuten, dass einerseits erhebliche Mehrkosten für die Betroffenen durch Beschäftigungsverhältnisse vorgeschrieben werden und andererseits nicht einmal klar ist, ob sie eine Zuwendung erhalten werden.“

Heimhilfe-Ausbildung vorgeschrieben

„Wir sind grundsätzlich gegen eine generelle Vorschreibung einer Heimhilfe-Ausbildung, da wir vom Konzept der Persönlichen Assistenz ausgehen“, erläutert sie und weist darauf hin, dass es mit der derzeitigen Regelung keine Zuwendungen bei Persönlicher Assistenz gäbe.

Auskunftspflicht

„Die vorgesehene Auskunftspflicht der Betreuungskräfte wird von uns als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen betrachtet“, zeigt sich Srb-Rössler entsetzt und hält fest: „Wir lehnen dies daher schärfstens ab.“

BIZEPS hat sich daher an die Klubobleute und BehindertensprecherInnen der Parlamentsparteien gewandt und sie eindringlich ersucht, „sich dafür einzusetzen, dass bei der geplanten Beschlussfassung der Novellierung unsere Anregungen berücksichtigt werden.“

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