Jüngste Entscheidung
OGH 10 Ob S 160/94 v. 19. 7. 1994
Der zeitliche Betreuungsaufwand in Zusammenhang mit einem Wannenvollbad wird mit 1,5 Stunden auch dann erheblich überschätzt, wenn dabei auch die Kopfwäsche berücksichtigt wird, die allerdings nicht im Zuge eines Wannenvollbades vorgenommen werden muß.
In Anlehnung an § 1 Abs. 4 EinstufungsVO zum BPGG für eine tägliche (Ganz-)Körperpflege festgelegten zeitlichen Mindestwert erscheinen auch für ein Wannenvollbad ca. 25 Minuten ausreichend.
OGH 10 Ob S 105/94 v. 28. 6. 1994
Mußt ein Anspruchswerber auf Pflegegeld hinsichtlich des An- und Auskleidens nur beim Überkopfziehen von Kleidungsstücken geholfen werden, ist hierfür ein Betreuungsaufwand von 2 mal 5 Minuten täglich ausreichend.