Die Allgemeine Bemerkung Nr. 7 führt genau aus, was mit dem Partizipationsgebot gemeint ist und wie die Vertragsstaaten das Gebot umsetzen müssen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) besteht nicht nur aus den verschiedenen Artikeln, in denen die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgehalten werden.
Besonders wichtige Themen oder auch Empfehlungen, die von den Vertragsstaaten nur zögerlich umgesetzt werden, münden oft in sogenannte „Allgemeine Bemerkungen“ (General Recommendations). Das sind Erläuterungen oder Vertiefungen bestimmter Themen durch den Fachausschuss. Allgemeine Bemerkungen sind deshalb von großer Bedeutung, weil sie auch Handlungsempfehlungen an die Vertragsstaaten beinhalten.
Die Allgemeine Bemerkung Nr. 7 der UN-Behindertenrechtskonvention wurde nun vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen präzisiert und steht auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum Herunterladen zur Verfügung.
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 7 wird das Recht auf Partizipation, also die Teilhabe an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen, behandelt. Es wird sowohl klargestellt, dass alle Menschen mit Behinderungen vom Partizipationsgebot umfasst sind und auch, dass die Teilhabe am gesamten Entscheidungsprozess gewährleistet sein muss. Weitere Erläuterungen betreffen zum Beispiel die Themen, bei denen Partizipation gewährleistet sein muss, aber auch die Frage, wie Partizipationsprozesse gestaltet sein müssen.
Die Information des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 7 der UN-BRK kann hier auf Deutsch heruntergeladen werden.
Herbert Sommereder
26.11.2019, 16:49
Treffendere Formulierung wäre:“…umsetzen SOLLTEN“. Keine Strafe zu befürchten=jeder macht was ihm angenehm ist (siehe auch BBGStG).