Erwachsenenschutzgesetz: Feinschliff muss im Parlament noch erfolgen!

Der Beschluss durch den Nationalrat wird für Ende März 2017 erwartet.

Parlament
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Nach wochenlangen Debatten um die Finanzierung der geplanten Reform kündigte Justizminister Brandstetter eine mittelfristige Absicherung durch Auflösen von Rücklagen an.

Damit konnte der Justizausschuss mehrheitlich dem Entwurf des Erwachsenenschutzgesetzes samt der Erweiterung im Heimaufenthaltsgesetz um Kinder- und Jugendeinrichtungen zustimmen. Der Beschluss durch den Nationalrat wird für Ende März 2017 erwartet.

Reform erfordert ausreichende Finanzierung

Die Finanzierungszusage muss den Ausbau der Clearingstellen ebenso umfassen, wie eine entsprechende Aufstockung im Bereich der Gerichte. Denn das entwickelte 4-Säulen-Modell – Vorsorgevollmacht; gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung – kann nur im geplanten Zusammenwirken von Gerichten und Erwachsenenschutzvereinen erfolgreich sein und Selbstbestimmung möglichst weitreichend erhalten.

Die Verpflichtung gemäß UN-BRK zur Kontrolle von stellvertretendem Handeln – z.B. bei gesetzlichen Erwachsenenvertretern –  wird im Erwachsenenschutzgesetz realisiert. Um diese und weitere Kontrollmechanismen umzusetzen, müssen die Vereine und die Gerichte entsprechend personell abgesichert werden. Sonst wird beispielsweise die Befristung der Erwachsenenvertretung auf 3 Jahre kaum Effekte für Selbstbestimmung erzielen.

Menschen ernst nehmen

Das Erhalten der Selbstbestimmung steht mit dem Erwachsenenschutzgesetz im Vordergrund. Fremdbestimmte Entscheidungen werden auf ein Minimum reduziert. Vieles scheint im Reformentwurf bereits berücksichtigt. Trotzdem gibt es noch kritische Bereiche, in denen ein Nachjustieren vor Beschlussfassung wünschenswert ist.

Z.B. ist derzeit bei Bestellung von Rechtsanwälten zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter in Rechts- oder Vermögensangelegenheiten als Erleichterung vorgesehen, dass die Verpflichtung zum monatlichen Kontakt mit der vertretenen Person entfällt. Für die Tätigkeit eines Vertreters ist es in Übereinstimmung mit den Gesetzeserläuterungen unerlässlich, sich laufend über Lebensverhältnisse und Bedürfnisse der vertretenen Person zu informiert. Und dies sollte uneingeschränkt auch für Anwälte gelten.

Auch für den Bereich der Zivilprozessordnung gibt es noch wichtige Anregungen, damit die bisher bestehende Annahme der Prozessunfähigkeit bei Bestellung eines Sachwalters nicht ins neue Gesetz übertragen wird. Vielmehr darf nur nach Klärung der Notwendigkeit eine Einschränkung möglich werden. Selbstbestimmung muss im Gerichtsverfahren erhalten bleiben.

Bei den notwendigen gerichtlichen Kontrollen zu Vermögensangelegenheiten sind für Angehörige als Erwachsenenvertreter großzügige Ausnahmen möglich. Bei Erwachsenenschutzvereinen wird auf interne Kontrollmechanismen vertraut. Verwaltung von fremdem Geld sollte aber immer einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Als Ausnahme und bei Gefährdung des Wohls darf nun der Erwachsenenvertreter persönliche Kontakte der vertretenen Person mit der Umwelt sowie seinen Briefverkehr einschränken. Grundrechtseingriffe erfordern ein derzeit nicht vorgesehenes gesondertes Verfahren, sollten aber besser ganz unterbleiben. Konflikte mit Angehörigen oder Institutionen müssen anders gelöst werden können.

Die Gesetzesänderung wird in Medien vereinfacht mit 1. Juli 2018 und ohne die verschiedenen Übergangsfristen angekündigt. Auch im Bereich der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr vorgesehen. Da auch die Befristung der Vertretung stufenweise umgesetzt wird, ist der Effekt der Reform erst schrittweise spürbar.

Parlament nun am Wort

Mit dem vorliegenden Entwurf des Erwachsenenschutzgesetzes wird die Umsetzung wichtiger Ziele der UN-BRK und damit der gleichen Anerkennung vor dem Recht für alle Menschen gelingen. Für die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens sind neben ausreichenden Ressourcen auf Bundesebene insbesondere noch mehr Anstrengungen der Länder für konkrete Unterstützungen im Alltag, z.B. Persönliche Assistenz, selbstbestimmtes Wohnen etc., notwendig.

Vorerst ist noch das Parlament am Zug, wenn Ende März nach der Debatte über notwendige Ergänzungen und Veränderungen des bisher diskutierten Entwurfs der Beschluss über das Erwachsenengesetz folgen wird.

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