Erwischt: Viele wegen mangelnder Deutschkenntnisse in der Sonderschule

Der Entwurf zum neuen Schulrechtspaket 2016 zeigt keine Fortschritte in Richtung Inklusion.

Schulgebäude von außen
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Eine gute Schulbildung ist der Türöffner für gesellschaftliche Teilhabe. In Österreich sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aber noch immer benachteiligt, wenn es um Chancengleichheit in der Bildung geht.

So weist der Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner Stellungnahme zum Entwurf zum neuen Schulrechtspaket darauf hin, dass in Österreich nach wie vor 37,9 Prozent der Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in Sonderschulen unterrichtet werden.

Was wir schon lange sagen …

Ein Zitat aus den Erläuterungen zum Schulrechtspaket 2016 belegt, was BIZEPS schon lange festgestellt hat. Sonderschulen sind als Sammelbecken für die durch ihre Defizite definierten SchülerInnengruppen konzipiert.

Nicht gerechtfertigt jedoch ist die Aussprache eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei nur mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache, wie dies sehr regelmäßig bei Migrantinnen und Migranten der Fall ist.
Parlament

Im neuen Schulrechtspaket geht es aber nicht um die Auflösung dieser Sammelbecken und um die Schaffung inklusiver Strukturen, sondern um die Schaffung einer neuen Trennlinie zwischen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund und Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen.

Eigene Sprachförderungskurse für Migrantinnen und Migranten anzubieten und ihnen den sonderpädagogischen Förderbedarf abzuerkennen, ändert man nichts an der Tatsache, dass viele Menschen mit Behinderungen vom Regelschulsystem ausgeschlossen sind.

Das Potenzial von Heterogenität nutzen

Internationale Erfahrungen zeigen, dass Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Leistungsniveaus im Schulalltag von einander profitieren können.

Die Schülerinnen und Schüler empfinden eine vielfältige Klassenzusammensetzung als bereichernd. Auch wenn es in Österreich Best-Practice-Beispiele solcher Konzepte des gemeinsamen Unterrichts gibt, fehlt die konkrete gesetzliche Verankerung in schulischen Strukturen.

In der neuen Schulrechtsreform zeigt sich leider wieder, dass verabsäumt wurde, die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf inklusive Bildung zu berücksichtigen.

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Ein Kommentar

  • Grundlage für die gesetzliche Verankerung ist die UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen, Art. 24. Inklusion ist umzusetzen, wir brauchen keine Grundsatzdiskussion mehr!!!