EU beschliesst uneingeschränkten Zugang zu Bussen

Richtlinien für den Betrieb und die Anschaffung von Bussen

Nachdem das Europäische Parlament am 3. Oktober 2001 einem Kompromiss des Vermittlungsausschusses mit dem EU Ministerrat zugestimmt hat, werden in der EU zukünftig neue Richtlinien für den Betrieb und die Anschaffung von Bussen gelten. Den Mitgliedsstaaten bleiben nun 18 Monate, bevor diese Richtlinie in kraft tritt.

Dem Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz zufolge zielten die wichtigsten Änderungsanträge darauf ab, vollständigen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. Diese wesentlichen Punkte der Einigung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Herstellung von Niederflurbussen mit einer Gangneigung von 12,5 % soll innerhalb von drei Jahren eingestellt werden; damit wird eine bessere Zugänglichkeit für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität gewährleistet, und die Hersteller von Bussen werden verpflichtet, bei neuen Fahrzeugtypen an weiteren Verbesserungen der Zugänglichkeit zu arbeiten;
  • für solche Fahrgäste, insbesondere Rollstuhlfahrer, sollen bessere Vorrichtungen vorgesehen sein, indem im Fahrzeug technische Lösungen entsprechend der Richtlinie angewandt werden;
  • Einführung einer umfassenderen Definition des Begriffs „Personen mit eingeschränkter Mobilität“, die nicht nur alte und behinderte Menschen beinhaltet, sondern alle, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestimmte Schwierigkeiten haben, wie Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und geistigen Behinderungen, Rollstuhlfahrer, Körperbehinderte, kleinwüchsige Personen, Personen mit schwerem Gepäck, Schwangere, Personen mit Einkaufsrollhilfen und Personen mit Kindern (einschließlich Kindern in Kindersportwagen);
  • alle geneigten Bereiche sollen mit einer rutschfesten Oberfläche versehen werden;
  • Busse im Stadtverkehr müssen mit einer Absenkvorrichtung sowie einer Rampe oder einer Hebeplattform ausgestattet sein, um Rollstuhlfahrern unter allen Umständen einen uneingeschränkten Zugang zu gewährleisten, insbesondere in den Fällen, in denen sich der Bürgersteig nicht auf einer Ebene mit dem Boden des Busses befindet.

Das heisst, dass das Europäische Parlament damit eine gute Grundlage geschaffen hat, durch die nun hoffentlich auch in der EU sicher gestellt wird, dass jeder neue Bus für alle Menschen zugänglich gemacht wird. „Es gibt nun also überhaupt keinen Grund mehr, weshalb in einem Bundesgleichstellungsgesetz für Behinderte keine verbindlichen Fristen für die Einführung von behindertengerechten Verkehrsmittel in Deutschland festgeschrieben werden können,“ erklärte Barbara Vieweg, die neue Bundesgeschäftsführerin der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland – ISL e.V.

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