Am 25.11.2003 nahm der Rat der EU die Richtlinie 2003/109/EG, an, mit der mehr Rechte für Nicht-EU-Bürger (Drittstaatsangehörige) mit langjährigem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat eingeräumt werden sollen.
Die rechtliche Situation für jene Personengruppen, die bereits langjährig in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältig sind, aber keine Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates und damit nicht EU-Bürger sind, wie etwa Staatsangehörige der Türkei, der Republik Serbien, der USA etc., wird durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2003/109/EG nun nachhaltig verbessert, sollen sie nun künftig, sofern sie zumindest fünf Jahre rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhältig sind, in vielen Bereichen mit den Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates, also etwa auch mit Österreichern bei Aufenthalt in Österreich, gleich gestellt werden. Damit kam man der politischen Absichtserklärung des Europäischen Rates am Sondergipfel von Tampere im Jahr 1999 im Wege der EU-Rahmengesetzgebung nach.
Nachzuweisen ist über diese rechtmäßige Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in einem EU-Mitgliedstaat hinaus auch eine bestehende Krankenversicherung, die alle herkömmlichen Risken abdeckt, sowie feste und regelmäßige Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Drittstaatsangehörigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auch ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausreichen müssen.
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann aber trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen die Zuerkennung der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter versagt werden.
Die Begünstigung bezieht sich sowohl auf den Antragsteller selbst wie für seine Familienangehörigen im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG. Nicht gilt die Richtlinie 2003/109/EG betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte etwa für Aufenthalte zu Studien- oder Berufsausbildungszwecken, für Au-pairs oder Saisonarbeitnehmer, für grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Flüchtlinge.
Diese Gleichstellung bezieht sich insbesondere auf den Arbeitsmarkt – selbstständige wie unselbstständige Erwerbstätigkeit – und die Leistungen der sozialen Sicherheit wie der Sozialhilfe, wobei letztere auch auf sogenannte Kernleistungen beschränkt werden können; die Sozialhilfeleistungen auf Kernleistungen beschränken zu können, ist nach der Richtlinie so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft, bei Elternschaft und bei Langzeitpflege erfasst. Die Modalitäten der Gewährung dieser Leistungen sollen durch das nationale Recht bestimmt werden.
Die Richtlinie 2003/109/EG wurde im Amtsblatt der EU L 16/44 vom 23. Jänner 2004 kundgemacht und ist nun in den Mitgliedstaaten bis zum 23. Jänner 2006 entsprechend durch innerstaatliches Recht umzusetzen.
Der Text der Richtlinie ist auf der Website der Europäischen Union abrufbar.