Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie: Österreich bekommt neues Barrierefreiheitsgesetz

Am 28. Juni 2025 tritt in Österreich das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - den sogenannten European Accessibility Act (EAA) - in nationales Recht um. Ziel ist es, europaweit einheitliche Standards für die Barrierefreiheit ausgewählter Produkte und Dienstleistungen zu schaffen.

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Mit dem European Accessibility Act aus dem Jahr 2019 sollen in ganz Europa einheitliche Regeln für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gelten.

Die EU-Staaten mussten diese Regeln in ihrer Gesetzgebung auf nationaler Ebene umsetzen. In Österreich erfolgte dies 2023 mit diesem Gesetzestext, der nun am 28. Juni 2025 in Kraft tritt.

Warum gibt es dieses Gesetz?

Der Hauptgrund für das Gesetz ist ein wirtschaftlicher: In der EU gab es bisher unterschiedliche nationale Anforderungen an Barrierefreiheit. Das war ein Hindernis für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienste in mehreren Ländern anbieten wollten. So wird im EAA auch u.a. der Zweck der Richtlinie begründet.

Die Richtlinie zielt darauf ab, Barrieren durch unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen abzubauen und somit den freien Handel mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern.

Mit dem Gesetz finden Anbieter gleiche Bedingungen in allen EU-Ländern vor. Gleichzeitig profitieren auch Menschen mit Behinderungen – sie bekommen besseren Zugang zu digitalen Angeboten und Technologien. Das ist aber nicht der Hauptzweck, sondern ein positiver Nebeneffekt.

Was muss barrierefrei sein?

Das Gesetz gilt für neue Produkte und Dienstleistungen, die ab 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden – zum Beispiel:

  • Computer
  • Smartphones
  • Geldautomaten
  • Webseiten und Apps, z. B. Online-Shops oder Reiseportale
  • E-Banking
  • E-Ticketing
  • digitale Kommunikation

Wer muss sich daran halten?

Die Vorschriften gelten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden oder einem Umsatz über 2 Millionen Euro jährlich. Kleinstunternehmen sind ausgenommen.

Was vielleicht auch nicht unwichtig ist: Bestehende Gesetze, wie beispielsweise das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gelten natürlich weiterhin. Auch in den Erläuterungen zum BaFG wird mehrfach auf das BGStG verwiesen.

Wer kontrolliert das?

Die Umsetzung überwacht das Sozialministeriumservice. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 80.000 Euro.

Verbraucher:innen sowie bestimmte Organisationen – darunter der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich – können dem Sozialministeriumservice mögliche Verstöße gegen das Bundesgesetz melden.

Das Sozialministeriumservice muss den Hinweis prüfen und die hinweisgebende Person oder Organisation innerhalb von acht Wochen schriftlich und barrierefrei darüber informieren, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Falls kein Verfahren folgt, sind die Gründe mitzuteilen.

Fachkonferenz

Das Barrierefreiheitsgesetz ist auch Thema der heurigen der Fachkonferenz des Österreichischen Behindertenrats zum Barrierefreiheitsgesetz am 25. September 2025 in Wien. Dort werden die neuen Regeln erklärt, mit vielen Beispielen aus der Praxis. Die Veranstaltung ist auch online über YouTube zugänglich.

Siehe auch: WKO, Unternehmensportal

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