EU: Urheberrecht in Europa

Das Urheberrecht ist für blinde und sehbehinderte Menschen von großer Bedeutung.

In zehn der fünfzehn Mitgliedsstaaten der EU, so auch in Österreich, berücksichtigt das jeweils geltende Urheberrecht nicht die Bedürfnisse von Personen, die Schwarzschrift nicht lesen können.

Insbesondere die Urheberrechtsgesetznovelle BGBl. Nr. 151/1996 hat für blinde und sehbehinderte Menschen eine deutliche Verschlechterung gebracht, da das Vervielfältigen auch für den Privatgebrauch nahezu gänzlich verboten wurde.

Dies bedeutet, daß vor der Herstellung eines Textes in Brailleschrift, auf Kassette oder als Großdruck die Genehmigung des Inhabers des Urheberrechts einzuholen ist.

Dieses Prozedere hat aber zumindest zur Folge, daß der für blinde oder sehbehinderte Menschen zugängliche Text nur mit großer zeitlicher Verzögerung entsteht, oder manchmal die Genehmigung gar nicht erteilt wird; insbesondere, weil die Inhaber des Urheberrechts kommerzielle Verluste erwarten, oder weil sie nicht wissen, daß auch blinde und sehbehinderte Menschen das Internet nutzen können.

Das bringt natürlich einen erheblichen Nachteil für blinde und sehbehinderte Menschen, wenn sie an Informationen gelangen möchten.

Vor diesem Hintergrund wurde bei der Europäischen Blindenunion (EBU) und EU Verbindungskommission die Arbeitsgruppe Urheberrecht gegründet; sie hatte im September 1998 in London ihre konstituierende Sitzung. Seit März 2000 bin ich als Österr. Urheberrechtsbeauftragter in diese Arbeitsgruppe delegiert.

Die Aktivitäten der Arbeitsgruppe haben sich im Jahr 1999 im wesentlichen auf die Richtlinie der EU zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft – Kom 97-628 – gerichtet. Dieser Richtlinienentwurf strebt die Förderung der Bildung des gemeinsamen Marktes durch Harmonisierung der Urheberrechte der Mitgliedstaaten an.

Da behinderte Menschen in diesem Entwurf als wirtschaftlich bedeutungslos angesehen werden, wird auch die Notwendigkeit nicht erkannt, Regelungen für diese EU-BürgerInnen zu vereinheitlichen. Der Entwurf vermag sohin nicht, zu einem Rechts- und Interessensausgleich der Inhaber von Urheberrechten und der Verbraucher zu gelangen.

Drei Hauptforderungen müssen im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit Nachdruck verfolgt werden:

  1. Es müssen obligatorische Ausnahmebestimmungen von den Exklusivrechten für bestimmte Kategorien der Nutzer bzw. der Nutzung vorgesehen werden. Es sind also für behinderte Menschen jedenfalls zwingende und nicht bloß fakultative Ausnahmebestimmungen vorzusehen.
  2. Die technischen Kopierschutzeinrichtungen dürfen nicht dazu führen, daß für behinderte Menschen der Zugang zu Informationen noch zusätzlich erschwert wird.
  3. Es müssen auch obligatorische Ausnahmebestimmungen für behinderte Menschen im Zusammenhang mit „begleitenden“ oder „vorübergehenden“ Vervielfältigungshandlungen vorgesehen werden; darunter sind etwa Vervielfältigungshandlungen beim Einscannen eines Textes zu verstehen, der wiederum als Datei für die Vervielfältigung in Brailleschrift dienen kann.

Der Text des Richtlinienentwurfes wurde 1998 und Anfang 1999 innerhalb der Institutionen der EU eingehend beraten.

Der Wirtschafts- und Sozialrat kommt in seiner offiziellen Stellungnahme zum Ergebnis, daß obligatorische Ausnahmebestimmungen für behinderte Menschen vorgesehen werden müßten.

Weniger dienlich war uns allerdings das Rechtsgutachten des Europäischen Parlaments, das obligatorische Ausnahmen nicht befürwortet, sondern vielmehr das Recht der Rechtsinhaber bestärkt. Demnach sollen ihre Werke noch intensiver mit Kopierschutzeinrichtungen geschützt werden.

Das Europäische Parlament spricht sich auch für die Einführung einer EU-weiten Abgabe auf den Verkauf von Leerkassetten und Leerdisketten aus.

Spätestens im Herbst 2000 ist wohl mit einer endgültigen Fassung der EU-Copyright-Richtlinie zu rechnen. Aus diesem Grund habe ich die berechtigten Forderungen behinderter Menschen in meiner Funktion als Österr. Urheberrechtsbeauftragter schriftlich an das Justizministerium und einzelne Abgeordnete des Europäischen Parlaments gerichtet.

Ich habe dabei auch darauf hingewiesen, daß das derzeit geltende Österr. Urheberrecht nicht im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot im Artikel 7 der österr. Bundesverfassung steht.

Bei der Ausarbeitung einer Urheberrechtsrichtlinie muß Österreich auf die Wahrung dieses Benachteiligungsverbotes für behinderte Menschen und auch auf die Wahrung des Diskriminierungsverbotes des Artikels 13 des Vertrages von Amsterdam pochen.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich