Der Generalanwalt hat dem EuGH vorgeschlagen, die Hinterbliebenenpension eines eingetragenen Lebenspartners als Arbeitsentgelt einzustufen. Somit könnte das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung geprüft werden.

Der Sachverhalt
Herr Maruko ist im Jahr 2001 mit seinem Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen. Dieser war als Kostümbildner seit dem 1959 bei einem berufsständischen Pflichtversicherungssytem, der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), versichert. Als er am 12. Jänner 2005 starb, beantragte Herr Maruko eine Witwenrente. Diese wurde aber nicht gewährt, da die Satzung der VddB für Hinterbliebene aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Hinterbliebenenversorgung vorsieht.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München legte diesen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung.vor.
Die rechtlichen Fragen
Im europarechtlichen Kern geht es bei diesem Fall um die Frage, ob eine solche Hinterbliebenenversorgung als Arbeitsentgelt zu definieren ist (was der Generalanwalt bejahte) oder eine Leistung aus einem den staatlichen Systemen gleichgestellten Sozialsystem.
Eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung kann nämlich nur vorliegen, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt, Leistungen aus den staatlichen (gleichgestellten) Systemen sind von der Anwendung der Beschäftigungsrahmen-Richtlinie 2000/78/EGausgeschlossen.
Wenn der EuGH den Vorschlag des Generalanwalts übernimmt, müssen die deutschen Gerichte entscheiden, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft und eine Ehe in ihren Folgen gleichartig sind. Diese Frage ist rein nach deutschem Recht zu beurteilen.
Die Beschäftigungsrahmen-Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Ehe auch in Zukunft eine privilegierte Rechtstellung einzuräumen.
Welches Urteil ist zu erwarten?
Meist folgt der EuGH den Vorschlägen des Generalanwalts. In diesem Fall gibt es aber besonders viele europarechtliche Randfragen, z.B. bezüglich der Direktwirkung der Richtlinie wegen verspäteter Umsetzung. Auch die Einstufung einer Witwerpension als Arbeitsentgelt ist überraschend, die Entscheidung des EuGH also besonders schwer vorherzusagen.
Selbst wenn der EuGH diese Leistung als Entgelt einstuft, hat das Bayerische Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Wesentlichen idente Auswirkungen haben. Nur in diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine unterschiedliche Behandlung eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung darstellt.
Die Schlussanträge der Rechtssache C-276/06/Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen finden Sie hier.
Johannes Peeren,
19.09.2007, 11:40
Es wird doch mittlerweile immer grotesker um nicht zu sagen pervers um Begrifflichkeiten zu streiten und um Gerechtigkeit zu verhindern. Bei Klarstellung der Aufgabenübernahme in einer Lebenspartnerschaft habe ich noch keinen Bürger auf der Straße gesprochen der dieser Form der Partnerschaft nicht die gleichen Rechte, wie in einer Ehe zugesteht. Aber bei diesen weltfremden Politiker kein Wunder! Anmerkung: Eine Ehe besteht auch nur aus zwei Personen – sonst würde es doch als Familie bezeichnet, da könnte ich die Differenzierung noch nachvollziehen.