EuGH stärkt Rechte von Eltern behinderter Kinder am Arbeitsplatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) macht deutlich, dass Arbeitgeber:innen Verantwortung tragen, pflegende Eltern zu unterstützen.

Europäischer Gerichtshof
Cédric Puisney

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-38/24 (Bervidi) entschieden, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Arbeitnehmer:innen gilt, die ein schwerbehindertes Kind betreuen. Arbeitgeber:innen müssen demnach Arbeitsbedingungen so gestalten, dass diese Eltern nicht mittelbar benachteiligt werden.

Im konkreten Fall hatte eine Stationsaufsicht in Italien verlangt, dauerhaft auf einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden, um ihren schwerbehinderten Sohn betreuen zu können.

Der Arbeitgeber hatte zunächst vorübergehend zugestimmt, verweigerte jedoch eine langfristige Lösung. Das italienische Kassationsgericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie vor.

Der EuGH stellte klar, dass die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG nicht nur Menschen mit eigener Behinderung schützt. Auch Personen, die enge Angehörige mit Behinderung pflegen, sind vor mittelbarer Diskriminierung geschützt. Zudem verweist das Urteil auf die EU-Grundrechtecharta sowie das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Arbeitgeber:innen sind daher verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Eltern schwerbehinderter Kinder ihre Pflegeverantwortung wahrnehmen können – sofern dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Ob eine solche Belastung vorliegt, müsse das nationale Gericht im Einzelfall prüfen.

Siehe: Pressemitteilung des EuGH (PDF), Tagesschau, EDF, Behindertenrat, Klagsverband

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