Europas Verfassung könnte Rechte behinderter Menschen verankern

Es ist nicht sicher, ob die in Rom von Staats- und Regierungschefs unterschriebene EU-Verfassung wirklich in Kraft tritt. Hier finden Sie die Passagen zu den Rechten behinderter Menschen im vorliegenden Verfassungstext.

Flagge der Europäischen Union
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Feierlich war die Unterzeichnung der EU-Verfassung am 29. Oktober 2004 in Rom durch die Staats- und Regierungschefs von 25 europäischen Ländern. Doch was brächte die EU-Verfassung im Alltag? Eine Frage, die heute kaum zu beantworten ist.

Am 18. Juni 2004 einigten sich die Staats- und Regierungschefs beim Gipfel in Brüssel auf eine Verfassung, die nun unterschrieben wurde. In Kraft tritt diese Verfassung erst, wenn alle 25 Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung erteilt haben. In mindestens 10 Mitgliedsstaaten wird es dazu Volksabstimmungen geben und in einigen davon wie Großbritannien und Polen könnte es knapp werden.

Die Tragweite der EU-Verfassung – sollte sie wirklich kommen – kann derzeit natürlich noch nicht im Detail abgeschätzt werden, doch ein kleiner Auszug aus dem 350-seitigen Verfassungsdokument weist auf zu verankernde Rechte behinderter Menschen hin:

  • Im Artikel II-81 enthält der Absatz 1 folgendes Diskriminierungsverbot: „Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“
  • In Artikel II-86 wird zur „Integration von Menschen mit Behinderung“ ausgeführt: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft“.
  • Der Artikel III-118 hält fest: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“
  • Der Artikel III-124 zur Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft führt – wie der ehemalige Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam – aus: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung im Rahmen der durch die Verfassung auf die Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“ Was recht sperrig klingt und Einstimmigkeit benötigt, kann aber trotzdem im Alltag Entfaltung bringen. Man denke nur an die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU, die derzeit EU-weit Geltung finden; je nach Stand der nationalen Umsetzungen.

Man darf gespannt sein, ob die EU-Verfassung wirklich kommt und ob sie im Alltag behinderter Menschen Verbesserungen bringt.

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