Finnlands Gleichberechtigungsgesetz

Im Jahre 1988 ist in Finnland das Gesetz über Dienstleistungen und Unterstützungen für behinderte Menschen in Kraft getreten.

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Das Hauptziel ist die Verbesserung der Fähigkeit, als gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft zu leben und zu handeln.

Dieses Gesetz wird daher auch als „Gleichberechtigungsgesetz für Behinderte“ bezeichnet. Mit diesem Gesetz wird den meisten schwerbehinderten Menschen das Recht auf bestimmte Dienstleistungen und Unterstützungen (Verkehrsmittel oder Dolmetscherdienste) eingeräumt.

Im Zuge der Verfassungsreform wurde 1995 eine Bestimmung im Abschnitt 5, § 2 in die Verfassung aufgenommen, derzufolge „niemand aufgrund … von Behinderung unterschiedlich behandelt werden darf“.

Erlaubt sind auch positive Formen der Diskriminierung und Maßnahmen zur Verbesserung einer Gruppe. Der zweite Teil dieser Reform, der im September 1995 in Kraft getreten ist, enthält eine Erweiterung des Anwendungsbereiches: Kapitel 11, Abschnitt 9 umfaßt eine Klausel, kraft derer „jeder verurteilt werden kann, der in seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit … ohne annehmbaren Grund:

  • eine andere Person nicht unter den allgemein üblichen Bedingungen bedient,
  • einer anderen Person den Zugang zu Freizeitaktivitäten oder zu einer öffentlichen Zusammenkunft verweigert oder sie hievon ausschließt oder
  • eine andere Person aufgrund von Rasse … in eine offensichtlich differenzierte oder schwächere Position bringt.“

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ist mittlerweile ebenfalls strafbar.

Dies sollte nach Meinung der Betroffenen eine Verbesserung der rechtlichen Situation herbeiführen.

Menschen, welche sich der Gebärdensprache bedienen oder Dolmetscher- bzw. Übersetzungsdienste benötigen, werden durch ein neues Gesetz geschützt. Darin wird die Zeichensprache als ein den gesprochenen Sprachen gleichwertiges Sprachsystem betrachtet und das Recht darauf als ein Grundrecht angesehen.

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