Das Handelsgericht Wien (HG) erklärt 30 Klauseln in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Fernbusunternehmens Flixbus für unzulässig.
Aufgrund einer Verbraucherbeschwerde klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen 30 Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Flixbus.
Nun liegt das noch nicht rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts vor. Dieses erklärt unter anderem Bestimmungen zur Haftung, Sitzplatzreservierung und zum Aus- und Zusteigen für unzulässig.
Von Haftung für Gepäck bis zu neuer Sitzplatzzuweisung
Wie auf help ORF.at berichtet, wurden mehrere Punkte der Beförderungsbedingungen kritisiert und letztendlich auch für unzulässig erklärt. Bei zwei Begründungen nimmt der Handelsgerichtshof auch auf das Thema Hilfsmittel Bezug.
In mehreren der beanstandeten Klauseln geht es zum Beispiel um die Haftung für befördertes Gepäck. So heißt es zum Beispiel in Klausel 11 „Bei leichter Fahrlässigkeit wird – außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur gehaftet, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit besteht unbeschränkt.“
Der Handelsgerichtshof erklärte, dass diese Klausel eine Verletzung einer EU-Verordnung über die Fahrgastrechte sei. Es sei zum einen nicht klar, was mit „wesentlichen Vertragspflichten“ gemeint sei. Zum anderen erfasse die Klausel laut Handelsgericht auch einen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit bei der Beschädigung oder dem Verlust von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen. Ein solcher ist in der oben angesprochenen EU-Verordnung nicht vorgesehen.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Fernbusunternehmen Menschen mit Behinderungen benachteiligt. Wie BIZEPS schon im Vorjahr berichtete, zeigt Flixbus in Sachen Barrierefreiheit wenig Engagement. In einer weiteren Klausel folgt dann ein Widerspruch, denn auch wenn das Unternehmen die Haftung für Gepäck nur sehr begrenzt sieht, ist in Klausel 17 von der Höhe der Entschädigung die Rede.
Es heißt: „Die Höhe der Entschädigung bei allen übrigen Sachschäden, die keine unfallbedingten Gepäckschäden und keine Beschädigungen an Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten sind, wird nach § 23 Personenbeförderungsgesetz (PBfG) auf 1.000 EUR beschränkt, es sei denn, der Sachschaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“
Andere Kritikpunkte sind zum Beispiel, dass nur an den auf dem Ticket angegebenen Start- und Zielorten ausgestiegen werden darf. Ein zu frühes Aussteigen sowie ein späteres Zusteigen werden in dieser Klausel untersagt. Eine andere Klausel, wonach Flixbus reservierte Sitzplätze, wenn betriebliche Gründe vorliegen, neu zuweisen könne, ohne die Kosten zurückzuerstatten, wurde ebenfalls abgelehnt.
Putz Klement
21.10.2019, 18:09
Lt AUSKUNFT eines Budfahrer von FlixBus
sind die Fahrer angewiesen keine Rollstuhlfahrer mitzunehmen.
(Busfahrer war sehr bestürzt darauf)
Gundar-Goshen
21.10.2019, 19:20
Wäre schön, wenn das jemand filmen könnte! Vielleicht gibt es auch eine interne Anweisung. Es geht nicht um einen einzelnen bestimmten Fahrer, sondern und die Firma.