Flagge Schweiz

Flügellahmes Geschöpf

Wenn ein Behindertengleichstellungsgesetz sich im Bereich barrierefreies Bauen nicht wirklich durchsetzen kann, dann kann wenig zur Durchsetzung der Gleichstellung unternommen werden.

Dies musste gerade die schweizerische Behindertenbewegung schmerzlich zur Kenntnis nehmen. „Zum ersten Mal seit Inkraftsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) hat sich das Bundesgericht zur Tragweite der Bestimmungen im Baubereich geäußert“, schreibt Égalité Handicap in seinem jüngsten Newsletter.

Die Tessiner Gemeinde Bissone plant den Bau neuer öffentlicher, nicht barrierefreier Sanitäranlagen. Im Urteil (Urteil 1A 65/2005 vom 20. Dezember 2005) wurde geprüft, ob eine Verletzung des BehiG vorliegt. „Dabei ist es“ – so kann man dem Newsletter entnehmen – „aber zu einer erstaunlichen und beunruhigenden Einschätzung gekommen: Die Bestimmungen des BehiG im Bereich der baulichen Anpassungen bei Neubauten oder Renovationen erhalten nur dann Geltung, wenn der betroffene Kanton eine spezifische Verordnung dazu erlassen hat.“

„Ohne eine entsprechende Korrektur mutiert das BehiG in der Frage des behindertengerechten Bauens zum flügellahmen Geschöpf“, schreibt Égalité Handicap ernüchtert.

Die selben Erfahrungen drohen Österreich

Auch das Behindertengleichstellungsgesetz in Österreich gibt als Gesetzesziel vor im Bereich barrierefreies Bauen etwas bewirken zu können. Doch wurde in der Vergangenheit mehrfach von einer Vielzahl von Expertinnen und Experten angemerkt, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht der Fall ist. Es ist anzunehmen, dass uns die selben schlechten Erfahrungen erwarten, wie sie die Behindertenbewegung in der Schweiz schon gesammelt hat.

Wer ein gutes und schlagkräftiges Gesetz will, muss auch ein solches beschließen. Gerichte können und werden sich nur an die Gesetze halten und nicht an die begleitenden schönen Worte der Gesetzesschöpfer.

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