Rechtslücke hebt die Funktion der Behindertenvertrauenspersonen auf

„Ein Missstand in der rechtlichen Abstimmung zwischen Behinderteneinstellungsgesetz und dem Bundes-Personalvertretungsgesetz hat rechtlich schwere nachteilige Konsequenzen für alle Behindertenvertrauenspersonen im Bereich des Öffentlichen Dienstes“, stellte heute der freiheitliche Bereichssprecher für den Öffentlichen Dienst, NAbg. Werner Herbert, fest.
„Seit mehreren Monaten besteht nämlich ein rechtliches Manko im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes“, so Herbert. „Dieses regelt die Bestellung, den Aufgabenbereich und die Funktionsdauer von Behindertenvertrauenspersonen. Darin ist auch festgelegt, dass die Funktionsperiode einer Behindertenvertrauensperson vier Jahre dauert und die Wahl dieser Behindertenvertrauenspersonen im öffentlichen Dienst gemeinsam mit den Personalvertretungswahlen zu erfolgen hat. Nun ist es aber so, dass im Personalvertretungsrecht eine Funktionsdauer von fünf Jahren vorgesehen ist“, so Herbert weiter und erklärt, dass sich daraus das rechtliche Problem ergebe, dass seit den letzten Personalvertretungswahlen bzw. Wahlen der Behindertenvertrauenspersonen (diese fanden im Jahr 2004 statt) es seit Ende 2008 de facto keine auf rechtlicher Grundlage agierenden Behindertenvertrauenspersonen mehr gebe, weil die nächsten Personalvertretungswahlen erst Ende November 2009 stattfinden würden.
„Ein unhaltbarer Zustand, bei dem sich die Behindertenvertrauenspersonen seit Anfang dieses Jahres in einem rechtsfreien Raum befinden und auch in Bezug auf die Ausübung ihrer wichtigen und notwendigen Funktion rechtlich nicht handlungsfähig sind. Dieser Missstand muss umgehend beseitigt werden“, sagt Herbert abschließend und kündigt die Einbringung eines entsprechenden Gesetzesantrages durch die FPÖ in der nächsten Sitzung des Nationalrates an.