Frankreichs Höchstgericht erkennt das Recht auf Entschädigung für angeborene Behinderungen nun doch in Ausnahmefällen an.

Vergangenen November sorgte ein Spruch des französischen Höchstgerichtes für Aufregung: Ein mit schweren Behinderungen geborener Bub, dessen Mutter während der Schwangerschaft an nicht diagnostizierten Röteln erkrankt war, erhielt das Recht auf Entschädigungen zugesprochen.
Am 13. Juli hat das Gericht diesen Spruch, wonach behindert geboren zu werden als „Schadensfall“ anerkannt werden kann, zwar prinzipiell bestätigt, berichtet die Presse. Drei weitere höchstgerichtlich anhängige Fälle ähnlicher Natur, in denen für behindert Geborene Entschädigungen beantragt waren, wurden dennoch abgewiesen.
Zum einen will man in Paris durch den Kompromiß sichtlich vermeiden, die Tür für eine Welle von Klagen aufzustoßen. Zum anderen sollte wohl auch an die Adresse der empörten Behindertenorganisationen, die sich daran stoßen, daß ein Behindertenleben als nicht lebenswert gebrandmarkt wird, ein Signal gesetzt werden. In dem bestätigten Fall war nicht nur eindeutig ein ärztlicher Fehler vorgelegen. Die werdende Mutter befand sich zudem noch in der Zehn-Wochen-Frist ihrer Schwangerschaft, in der ihr der Weg zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch freistand.
Bei den anderen drei in Paris verhandelten Fällen (unvollständig ausgebildete Gliedmaßen) handelte es sich zwar auch um Kinder, deren Behinderungen bei Ultraschalluntersuchungen übersehen worden waren, also um Ärztefehler. Aber eine Abtreibung wäre in allen drei Fällen nur nach der Zehn-Wochen-Frist aufgrund einer medizinischen Indikation möglich gewesen. Und eine solche Unterbrechung ist nach französischem Recht nur legal, wenn die Gesundheit der Mutter gefährdet ist oder eine besonders schwere unheilbare Krankheit des Kindes vorliegt. Eine solche Einschätzung könne im nachhinein eben nicht mehr vorgenommen werden.
Die prinzipielle Bestätigung des Perruche-Spruches nahmen die französischen Behindertenvereine gestern dennoch als eine „große Niederlage“ zur Kenntnis.