Frankreich: Haftstrafe auf Bewährung wegen religiöser Dismkriminierung durch Hotel

Französische Gerichte verhängen regelmäßig Strafen wegen Diskriminierung in der Arbeitswelt und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Flagge Frankreich
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Wie der Online Standard berichtet, wurde eine französische Hotelbesitzerin wegen der Weigerung, eine Kopftuch tragenden Muslima und ihre Familie als Gäste aufzunehmen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 1.000,- Euro verurteilt. Bei der telefonischen Bestellung war ihr das Zimmer noch zugesagt worden.

Wie wäre dieser Fall in Österreich zu beurteilen?

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (hier: Hotel) nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Zur ethnischen Zugehörigkeit gehört alles, was als „fremd“ wahrgenommen und als Grund für eine Benachteiligung dient. Bei einer Migrantin werden die Religion und das Tragen eines Kopftuchs jedenfalls zur ethnischen Zugehörigkeit gezählt. Als Rechtsfolge sieht das GlBG materiellen und immateriellen Schadenersatz vor. Als materieller Schadenersatz kommt die Differenz zu einem (teureren) Ersatzquartier in Frage. Der immaterielle Schadenersatz, das GLBG spricht vom „Ersatz der persönlichen Beeinträchtigung“, soll einen Ersatz für die Beleidigung und das der Menschenwürde widersprechende Verhalten bieten.

Außerdem ist eine Anzeige nach Artikel IX des EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) möglich: Dieses sieht für die ungerechtfertigte Verweigerung der Inanspruchnahme einer Dienstleistung aufgrund der ethnischen Herkunft oder des religiösen Bekenntnisses einer Person eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1-090,- Euro vor. Eine gerichtliche Strafe wie in Frankreich ist in Österreich nicht vorgesehen.

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