Frankreich: Kein Schadenersatz für Fahrt im Gepäckwaggon

Rollstuhlfahrer mussten im Gepäckwaggon reisen; Schadenersatzklage abgewiesen.

Flagge Frankreich
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Wegen fehlender Hilfeleistung beim Einsteigen mussten drei Rollstuhlfahrer im September 2002 ihre Reise von Paris nach Le Havre mit der SNCF, der französischen Staatsbahn, im Gepäckwaggon antreten. Eine Schadensersatzklage wurde nun auch in zweiter Instanz abgewiesen.

Die Reise war Tage im voraus reserviert und die Betroffenen Stunden vor der Abfahrt eingetroffen. Christine Née, eine der drei Passagiere, benützt einen Elektro-Rollstuhl, der zu breit für die enge Zugtüre war. Sie hätte Hilfe beim Transfer in einen manuellen Rollstuhl benötigt, jedoch wollte keiner der vier diensthabenden SNCF-Beschäftigten ihr dabei behilflich sein. Über eine Rampe gelangten die drei Rollstuhlfahrer (die beiden anderen schlossen sich aus Solidarität an), schließlich in den Gepäckwaggon, von wo aus sie die Fahrt antraten.

Das Berufungsgericht entschied, wie schon ein halbes Jahr zuvor die erste Pariser Instanz, dass „das Unternehmen strafrechtlich nicht für das Verhalten seiner einfachen Angestellten verantwortlich sei. Die Fahrt sei unter beklagenswerten Umständen von sich gegangen, die Verantwortung der SNCF aber nicht erwiesen“, so der Urteilsspruch.

„Dieser Vorfall ist exemplarisch für die Unmöglichkeit für behinderte Personen sich frei zu bewegen. Die Einstellung der SNCF ist eine Verletzung der Würde dieser Personen“, so Jean-Marie Barbier, die die drei Passagiere vertrat.

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