Fristenregelung diskriminiert behindertes Leben

Es geht hier nicht darum, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen und noch schnell ein paar - je nach Standpunkt - zynische oder mitleidige Argumente pro oder kontra Schwangerschaftsabbruch und Fristenregelung unter die Leute zu bringen.

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In Österreich ist seit 1975 die sogenannte Fristenregelung gesellschaftlicher Konsens.

Sie besagt, daß innerhalb der ersten drei Kalendermonate der Schwangerschaft ein Abbruch zulässig ist, wenn zuvor eine ärztliche Beratung erfolgt ist.

Aus folgenden drei Gründen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch danach noch zulässig: Wenn:

  • „der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist“ oder
  • „die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist“.

Diese Rechte einer Frau dürfen nie mehr in Frage gestellt werden, das Recht auf freie Willensentscheidung jeder schwangeren Frau ohne Angst vor gesellschaftlichen, sozialen oder strafrechtlichen Konsequenzen muß gewahrt bleiben.

Doch gegen den dritten – unter „eugenischer Indikation“ bekannten – Punkt, der eine Abtreibung nach dem dritten Schwangerschaftmonat möglich macht, wenn

  • „eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“

wenden wir uns ganz entschieden. Dieser Satz gehört daher ersatzlos gestrichen.

Der Staat hat sich als Gesetzgeber jeglicher Wertung zu enthalten. Die Unterteilung in schützenswertes und „geschädigtes“ Leben (= weniger schützenswert?) diskriminiert eindeutig.

Um Mißverständnissen vorzubeugen:
Es geht nicht darum, auch nur eine Abtreibung zu verhindern. Die Gewissensentscheidung der Frau zählt. Wertungen per Gesetz müssen aber unterbleiben.

Sollte sich bei einer vorgeburtlichen Diagnose die Behinderung eines Ungeborenen herausstellen und die Frau sich seelisch nicht in der Lage fühlen, ein behindertes Kind aufzuziehen, hätte sie die Möglichkeit, im Rahmen der medizinischen Indikation das Kind abzutreiben (Gefahr eines schweren Schadens für die seelische Gesundheit der Frau).

Die Behindertenbewegung hat daher mehrfach und vehement eine Streichung der „eugenischen Indikation“ gefordert.

Mutlosigkeit im Wahljahr
Ob aber die politisch Verantwortlichen in einem Wahljahr den Mut zur Änderung dieser Regelung aufbringen werden, ist mehr als fraglich.

Faktum ist:
Bisher hat keine politische Partei im Nationalrat einen Änderungsantrag eingebracht und in der Fristenregelung wird weiterhin zwischen behindertem und nichtbehindertem Leben gewertet.

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