Gegen selektive Abtreibungspolitik

Die Selbstbestimmt Leben Initiativen Österreichs (SLIÖ) fordert vehement die Streichung des Passus des § 97, der die eugenische Indikation beinhaltet.

SLIÖ Selbstbestimmt Leben Initiative Österreich
SLIÖ

Die SLIÖ lehnen den Halbsatz des 2. Abschnittes des § 97 StGB vehement ab, der da lautet: „oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“ und fordern das Parlament, auf diesen Halbsatz ersatzlos zu streichen.

Begründung: Verfassungswidrig, eklatanter Diskriminierungstatbestand

Dieser Passus des Abtreibungsgesetzes legitimiert die Abtreibung bis zur Geburt im Falle eines Verdachtes auf eine Behinderung des Kindes.

Dieser Passus stellt eine ganz klare und eklatante Diskriminierung behinderter Menschen dar und steht damit im Widerspruch zu Artikel 7 der Österreichischen Verfassung, der da lautet: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

Es darf kein Recht auf eugenische Selektion geben.
Abtreibung aufgrund eugenischer Indikation basiert ausschließlich auf der Frage, ob das potentielle Kind den gesellschaftlichen Werten und Normen entspricht oder nicht. Sie ist eine selektive biopolitische Maßnahme, die Behinderung verhindert. Die Streichung des Passus steht somit zum Selbstbestimmungsrecht der Frau in keiner Weise im Widerspruch.

Frauenrechte sicherstellenDie SLIÖ sprechen sich daher für die ersatzlose Streichung des oben genannten Halbsatzes aus, stellen aber weiterhin fest, dass der § 97 ansonsten unangetastet bleiben muss, da er das lang und mühevoll erkämpfte Recht von Frauen auf Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit sicherstellt.

Die SLIÖ als Interessenvertretung behinderter Menschen lehnen jede Form von selektiver Biopolitik ab. Sie fordern Bund und Länder auf, all jene Maßnahmen und Beschlüsse herbeizuführen, durch welche die gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gewährleistet ist:

  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Geburt
  • maßgebliche Verbesserung der Situation von Eltern behinderter Kinder, wie einen Rechtsanspruch auf Hilfe und Unterstützung, den Ausbau von Familienhilfe, besonders für AlleinerzieherInnen,
  • massiver Ausbau von integrativen Kinderhort- und Kindergartenplätzen
  • massiver Ausbau und Förderung von Beratungsstellen für Eltern behinderter Kinder
  • leichterer Zugang zu Frühförderung
  • Ausbau und Rechtsanspruch bedarfsgerechter ambulanter Unterstützung im Sinne Persönlicher Assistenz für Menschen mit Behinderung
  • Ausbau von Integrationsklassen
  • Schaffung von rechtlichen Grundlagen zu einer integrativen Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher über die 9. Schulstufe hinaus, auch auf Universitäten und Fachhochschulen
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