Gericht sieht Barrieren, erkennt aber keine Diskriminierung

Aus der Serie: "Wo versagt das Behindertengleichstellungsgesetz? Wie kann es verbessert werden?"

Wo versagt das Behindertengleichstellungsgesetz?
BIZEPS

Mit dem Angehörigenschutz und dem Denkmalschutz mussten sich die Tiroler Gerichte bei einer weiteren Klage von Frau F. beschäftigen. Aber auch diesmal konnten sie keine Diskriminierung feststellen.

Liest man das Urteil zu diesem Fall bekommt man den Eindruck, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ende dort, wo behelfsmäßige Lösungen oder die Hilfe anderer Personen vorhanden sind:

Frau F. hatte nach einer gescheiterten Schlichtung ein Geschäftslokal und eine Vorverkaufsstelle eines Tiroler Tourismusverbands geklagt. Nicht sie selber konnte die Stufe, die in das Lokal führt, nicht überwinden, sondern ihr Mann. Nachdem die beiden dort aber regelmäßig Karten für Kulturveranstaltungen kaufen und auch die sonstigen Informationen des Tourismusverbands rege in Anspruch nehmen, musste ihr Mann immer vor der Tür warten, während sie in dem Geschäftslokal alles erledigte.

Laut Gesetz müssten Angehörige vor Diskriminierung geschützt werden

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht für solche Fälle den sogenannten Angehörigenschutz vor: Wer sich in einem Naheverhältnis zu einer Person befindet, die diskriminiert wird, ist ebenfalls durch das BGStG geschützt und hat die Möglichkeit zu klagen. Frau F. beanstandete in ihrer Klage, dass sie stets für ihren Mann in das Geschäftslokal gehen müsse und er nicht ohne ihr Hilfe zu den benötigten Informationen komme.

Bei der Schlichtung unter Druck gesetzt einer schlechten Lösung zuzustimmen

Soweit so gut. Bei der Schlichtung wurde vereinbart, eine mobile Rampe anzuschaffen und eine Klingel anzubringen. Das hat der Tourismusverband auch gemacht. Frau F. war aber im Nachhinein mit der Lösung nicht mehr zufrieden, sie hatte sich durch die unangenehme Gesprächssituation bei der Schlichtung unter Druck gesetzt gefühlt.

„Ich frage mich, wie es Menschen geht, die weniger widerständig und ausdauernd sind als ich, die weniger wortgewandt sind, die weniger Unterstützung aus ihrem Umfeld erhalten oder weniger gut mit ExpertInnen vernetzt sind“, beschreibt Frau F. ihre Erfahrungen. Für sie war das Ergebnis der Schlichtung rückblickend nicht mehr positiv und somit der Weg für ein Gerichtsverfahren offen.

Gericht sieht keine Diskriminierung

In seinem Urteil kommt das Bezirksgericht Hall zwar zu folgender Erkenntnis: „Die Schaffung einer Möglichkeit aber, fremde Hilfe leichter herbeizurufen, die es ermöglicht, die Barriere zu überwinden, ist keine Herstellung von Barrierefreiheit. Die Barriere bleibt bestehen, die behinderte Person ist in ihrer Möglichkeit einer nach dem Gesetz zu gewährleistenden selbstbestimmten Lebensführung nach wie vor eingeschränkt, weil nach wie vor auf fremde Hilfe angewiesen.

Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit auch aus der Definition von Barrierefreiheit in § 6 Abs 5 BGStG („grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar“). Die mittelbare Diskriminierung einer behinderten Person durch die bestehende und nur mit fremder Hilfe überwindbare Türschwelle ist gegeben.“

Trotzdem wurde die anschließende Klage in zwei Instanzen abgewiesen: Im Urteil der ersten Instanz heißt es: „Allein die Unmöglichkeit aber, mit ihrem Ehegatten gemeinsam barrierefrei ins Geschäftslokal der beklagten Partei gelangen zu können, erscheint nicht ausreichend, um den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung im Sinne des Gesetzes zu erfüllen.“

Denkmalschutz einmal mehr „Killer-Argument“

Auch in diesem Fall geht es einmal mehr um Fragen des Denkmalschutzes. Das Gebäude, in dem sich das Tourismusbüro befindet, wurde nach dem Jahr 2006 umgebaut und hätte somit barrierefrei sein müssen. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurde aber darauf verzichtet, das Eingangsportal barrierefrei zu gestalten.

Ein Antrag für einen barrierefreien Umbau, der dem Denkmalschutz entspricht, wurde allerdings beim zuständigen Denkmalamt nie gestellt. Dieses habe im Vorfeld des Umbaus deutlich kommuniziert, dass eine fixe Rampe beim Eingang aus Denkmalschutzgründen sicher nicht genehmigt werden würde, so die Begründung des Tourismusverbandes.

Für Volker Frey vom Klagsverband hält diese Argumentation einer rechtlichen Prüfung nicht stand: „Österreich hat sich verpflichtet, die Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Es müssen deshalb Möglichkeiten gefunden werden, Barrierefreiheit umzusetzen, auch wenn Gebäude denkmalgeschützt sind.“

Lesen Sie hier das Urteil der 2. Instanz.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich