Neuregelung ermöglicht Zugang zu AMS-Angeboten trotz Arbeitsunfähigkeit

„Mit den Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung von Jugendlichen setzen wir einen weiteren wichtigen Punkt des Regierungsprogramms und eine zentrale Maßnahme für bessere Chancen von Jugendlichen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt um. Bisher wurden junge Menschen mit Behinderungen nach der sogenannten ,Gesundheitsstraße‘ der Pensionsversicherungsanstalt oft gegen ihren Willen ,arbeitsunfähig‘ geschrieben. Statt einer Beschäftigung konnten sie damit nur mehr in Werkstätten arbeiten und blieben meist lebenslang in der Sozialhilfe“, sagt Heike Grebien, Sprecherin der Grünen für Menschen mit Behinderungen.
Künftig sollen Jugendliche und Personen unter 25 Jahren trotz fehlender Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice betreut und vorgemerkt werden, sowie entsprechende Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen können.
Sie sind damit nicht mehr verpflichtet sich vor Erreichen des 25. Lebensjahrs der Untersuchung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Ein freiwilliger Antrag auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension ist jedoch möglich.
In Zusammenarbeit mit dem Sozialministeriumsservice (SMS) soll diesen Personen eine Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Dazu können alle Maßnahmen des AMS und SMS für arbeitsfähige arbeitssuchende Personen herangezogen werden. Darüber hinaus sollen für diese Zielgruppe neue Angebote entwickelt und bereitgestellt werden.
„Ich bin überzeugt, dass wir damit arbeitsunfähigen Jugendlichen durch Maßnahmen wie dem Jugendcoaching eine gute Begleitung am Arbeitsmarkt möglich machen“, zeigt sich Grebien erfreut.
Nach Beendigung der Pflichtschule bzw. Ausbildung müssen sich Jugendliche mit Behinderungen verpflichtend einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit unterziehen. Die Prüfung erfolgt nach rein medizinischen Kriterien. Eventuelle Unterstützungsleistungen, die eine Arbeitsaufnahme auch mit schwerer Behinderung ermöglichen, werden dabei nicht berücksichtigt.
Nach Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit werden die betroffenen Personen nicht von den Services des AMS erfasst und können an keinerlei Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Zudem besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. „Arbeitsunfähige“ Menschen sind damit auf Unterstützungsleistungen nach den Landesbehindertengesetzen angewiesen. Eine Rückkehr in eine Beschäftigung am Arbeitsmarkt ist aus dieser Situation heraus äußerst schwierig.