Gruppenpraxen: Und hineinkommen muss man nicht?

ÖAR wundert sich über öffentlichen Berichterstattung zum Thema

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Kaum einer österreichischen Zeitung war der Aspekt der „Barrierefreiheit“ anlässlich des Abschlusses des Rahmenvertrages für Gruppenpraxen ein paar Zeilen wert. Im allgemeinen Tenor über die Vorteile der Gruppenpraxen bezüglich längerer Öffnungszeiten und vereinfachter Administration ging völlig unter, dass hier dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der barrierefreien Zugänglichkeit von Gruppenpraxen eindeutig zuwidergehandelt wurde.

Die Vorgeschichte: Die ÖAR hatte bereits in den vergangenen zwei Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass für Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die sogenannte „freie Arztwahl“ nicht zutrifft, weil viele Arztpraxen nicht barrierefrei zugänglich sind. Was für viele behinderte PatientInnen bleibt, ist, dass sie Spitalsambulanzen aufsuchen müssen und so – oft wider Willen – zur Entrichtung der Ambulanzgebühr verpflichtet sind. Gruppenpraxen hätten hier eine Versorgungslücke füllen können, indem Sie – wenn es der Rahmenvertrag so vorgesehen hätte – nur dann errichtbar gewesen wären, wenn sie von Beginn an barrierefrei zugänglich sind.

Werden solche nicht neu gebaut, sondern in bestehenden, unzulänglichen Ordinationsräumen angesiedelt, bedeutet das jahrelanges Warten auf Herstellung der Zugänglichkeit – mit ungewissem Ausgang. Ein Tatbestand, den der Gesetzgeber so nicht wollte.
Was für mobilitätsbehinderte Menschen von den gepriesenen Vorteilen des neuen Gruppenpraxen-Rahmenvertrages bleibt, ist der unbefriedigende alte Zustand: jahrelange Interventionen und Diskussionen um das Thema „Zugänglichkeit“.

Es kann daher nicht oft genug wiederholt werden, was „barrierefrei zugänglich“ gemäß der ÖNORM B 1600 bedeutet:

  • Stufenloser Zugang zum Hauseingang (Rampen bis maximal 6% Steigung können Niveauunterschiede ausgleichen).
  • Die Hauseingangstüre hat eine Breite (=lichte Durchgangsbreite) von mindestens 85 cm aufzuweisen.
  • Niveaugleicher Weg zu den Praxisräumlichkeiten (eventuell mit Lift oder anderen geeigneten Aufstiegshilfen, Mindestmaß der Liftkabine 140×110 cm, Türe 90cm breit).
  • Praxiseingangstüre 85 cm Breite, andere Türen in der Ordinationen mindestens 80 cm
  • Sanitärraum: nach außen zu öffnen und von außen entriegelbar, Bewegungsfläche im Innenraum mit einem Kreisdurchmesser von mindestens 150 cm.
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