Bundessozialämterreform: Pflegegeld für Familienhospizkarenz ist falscher Ansatz
Die im heute tagenden Sozialausschuss zur Verhandlung stehende Übernahme der sozialen Rehabilitation durch die Länder gefährde deren Qualität und sei daher abzulehnen, kritisiert die Behindertensprecherin der Grünen, Theresia Haidlmayr. „Soziale Rehabilitation, die für behinderte Menschen ebenso wichtig ist wie die medizinische, wird von den Ländern nach Sozialhilferichtsätzen und abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Dies stellt auf jeden Fall eine Verschlechterung zum jetzigen Zustand dar,“ erklärt Haidlmayr.
Darüber hinaus fordert Haidlmayr von der Regierung ein einheitliches Rehabilitationskonzept, wonach medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation unabhängig von der Ursache der Behinderung allen Betroffenen gewährt werden müsse. „Eine Trennung der Bereiche gefährdet eine effiziente und an den Bedürfnissen der Betroffenen angepasste Rehabilitation,“ gibt Haidlmayr zu bedenken.
Im Bundessozialämterreformgesetz sind auch jene Regelungen enthalten, wonach Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen wollen, um Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten, ihren Verdienstausfall durch einen Vorschuss des Pflegegeldes abgegolten bekommen sollen. Das Pflegegeld allein könne jedoch in den wenigsten Fällen einen Verdienstausfall kompensieren. Außerdem sei das Pflegegeld von der Widmung her nicht für Sterbebegleitung gedacht, sondern für (professionelle) Pflegeleistungen.
„Der Anspruch auf Familienhospizkarenz muss unabhängig von einer etwaigen Pflegeleistung gewährt werden. Die Karenz ist auch für die Begleitung schwerkranker Angehörigen gedacht, die man nicht selbst pflegt.“, stellt Haidlmayr klar. Wenn sich die oder der Sterbende im Krankenhaus oder in einem Hospiz befindet, was häufig der Fall ist, kann das Pflegegeld gar nicht für die Familienhospizkarenz verwendet werden. Haidlmayr hält aus den genannten Gründen die Regelung für einen völlig falschen Ansatz und lehnt die geplante Änderung des Bundespflegegeldgesetzes ab.