Hate crimes nicht „nur“ Beschimpfung und Schikane

Menschen mit Behinderung sind oft Opfer von "hate crimes" (Hassverbrechen). Solche Verbrechen werden allerdings bisher von den Gesetzgebern und Strafverfolgungsbehörden kaum beachtet.

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Dadurch wurden sie herabgestuft zu „gewöhnlichen“ Verbrechen oder sogar nur als Beschimpfungen und Schikanen angesehen werden.

Bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein Fall von einem Menschen mit schwerer Behinderung anhängig. Der Mann wurde über 4 Jahre verbal und körperlich von mehreren NachbarInnen und MitschülerInnen attackiert. Der EGMR hat die Möglichkeit dem Thema nachzugehen, wieso solche gewalttätigen Verbrechen, obwohl sie in vielen Ländern weit reichend sind verharmlost werden und deshalb auch unvollkommen dokumentiert sind. Solche Verbrechen werden vielen Beratungsstellen berichtet, allerdings gibt es kaum Statistiken dafür.

Hass wird viel mehr in Verbindung mit Vergehen aufgrund sexueller Orientierung oder an Menschen mit Migrationshintergrund gebracht. Die Justizbehörden müssen erkennen, dass auch hinter Verbrechen gegen Menschen mit Behinderung ein Verbrechen aus Hass steht.

Würden Verbrechen an Menschen mit Behinderung als Hassverbrechen gesehen werden, hätte das zwei Konsequenzen: Die Strafbemessung wäre höher angesetzt und hätte dadurch auch eine abschreckendere Wirkung, nicht wie eben bei einer „einfachen“ Straftat. Menschen mit Behinderung würden nicht mehr als eine von Haus aus verletzlichere Gruppe von Menschen angesehen und es würden Hassverbrechen aus Diskriminierungsgründen von Menschen mit Behinderungen angezeigt werden.

Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

Laut dem Konvention sind „alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar, sind einander bedingen und miteinander verknüpft und es muss Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden“.

Das European Disability Formum regt an, die staatlichen Autoritäten sollen nicht reagieren, sonder im Voraus handeln um Menschen mit Behinderung vor gewalttätigem Handeln zu schützen.

Handhabung von Hassverbrechen in Österreich

Österreich hat die Konvention 2008 ratifiziert, und verpflichtet sich somit die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Überwacht wird die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch einen Monitoringsausschuss.

Verbrechen mit nationalsozialistischen Hintergründen werden nach den §§ 3d, 3e und 3h des Verbotsgesetzes behandelt.

Außerdem bestraft der § 283 Strafgesetzbuch (StGB) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Handlungen gegen Kirchen, Religionsgesellschaften und Handlungen gegen bestimmte Völker und Rassen. Ab 1.Jänner 2012 werden duch eine Novellierung alle Diskriminierungsgründe, Alter, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit / Herkunft, Weltanschauung / Religion, Behinderung und sexuelle Orientierung in den § 283 StGB aufgenommen werden. Die Stellungnahme des Klagsverbandes zu der Novelle finden sie hier.

Für solche Verbrechen hat der §33 Z 5 des StGB besondere Erschwerungsgründe vorgesehen, nämlich wenn der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat. Leider ist der §33 Z5 StGB noch nicht verwendet worden. Die Aufnahme aller Diskriminierungsgründe und die tatsächlich Anwendung der Erschwerungsgründe ist schon eine langjährige Forderung des Klagsverbandes.

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