Haupt: Behindertengleichstellungsgesetz soll und wird seinen Namen auch verdienen

In Vorbegutachtung: Behindertengleichstellungsgesetz, Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, Schlichtungsstellengesetz

Herbert Haupt
FPÖ

„Wir haben das Behindertengleichstellungsgesetz wie versprochen an die Betroffenenorganisationen versendet. Nun hoffen wir noch auf gute und vor allem konstruktive Vorschläge, die wir dann in den endgültigen Entwurf je nach Möglichkeit einarbeiten“, nahm heute Sozialminister Mag. Herbert Haupt zum Behindertengleichstellungsgesetz Stellung.

Der Gesetzesentwurf, bestehend aus Behindertengleichstellungsgesetz, Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz und Schlichtungsstellengesetz, befindet sich momentan in der Vorbegutachtungsphase. „Das Behindertengleichstellungsgesetz soll Bestandteil unserer Verfassung sein, um die Diskriminierung in allen Bereichen wirksam bekämpfen zu können. Ich habe von Anfang an gesagt, ich will ein Behindertengleichstellungsgesetz, dass seinen Namen auch verdient“, untermauerte Haupt die große Bedeutung dieses Gesetzes.

Einige der wichtigsten Punkte, die im Behindertengleichstellungsgesetz enthalten sind, betreffen die Anerkennung der Gebärdensprache, ein Diskriminierungsverbot sowie Schadenersatzansprüche bei Verletzung dieses Verbotes. Zur Erlangung der im Gesetz festgeschriebenen Ansprüche soll den Betroffenen in Hinkunft eine eigene Schlichtungsstelle im Sozialministerium dienen.

Das Behindertengleichstellungsgesetz
Es ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, welche mangels entsprechender Bundeskompetenz benötigt wird, um Diskriminierungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen. Im Gesetz festgeschrieben wird eine weite Definition des Begriffes „Behinderung“ sowie auch eine Definition von Barrierefreiheit. Verankert werden soll auch die Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache, wie auch die Definition von mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung.

Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz soll des weiteren ein Diskriminierungsverbot mit der Einschränkung, dass dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn die Beseitigung der Ungleichbehandlung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, enthalten und Schadenersatzansprüche bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes regeln.

Zuständig für Ansprüche nach diesem Gesetz ist die neu zu errichtende Schlichtungsstelle für die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen beim BMSG (siehe unten). Die Einführung einer Verbandsklage für die Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und den Dachverband der Behindertenorganisationen und die Beweismaßerleichterung, die einer Beweislastumkehr gleichkommt, sind ebenfalls Teil des neuen Gesetzes.

Die Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz
Die Novelle zum BEinstG enthält die Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf betreffend Menschen mit Behinderungen. Sie beinhaltet: Definitionen (Behinderung, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung), Diskriminierungsverbot, (unter der Einschränkung, dass dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn die Beseitigung der Ungleichbehandlung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde) und Schadenersatzansprüche analog zum Behindertengleichstellungsgesetz, weiters die Möglichkeit einer Verbandsklage sowie die Beweismaßerleichterung.

Das Schlichtungsstellengesetz
Das Schlichtungsstellengesetz soll die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und nach der Novelle zum BEinstG (Diskriminierungen in der Arbeitswelt) über eine zu errichtende Schlichtungsstelle regeln und eine Behindertenanwaltschaft einrichten. Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz soll eine mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Schlichtungsstelle eingerichtet werden, bestehend aus unabhängigen Senaten, erforderlichenfalls auch bei den Landesstellen des Bundessozialamtes.

Die Besetzung der Senate erfolgt jeweils fallbezogen unter Einbeziehung der Sozialpartner, Behindertenorganisationen und der Länder. Vor Einleitung eines formalen Verfahrens muss eine Mediation versucht werden. Die Schlichtungsstelle entscheidet über das Vorliegen einer Diskriminierung und die Rechtsfolgen (Schadenersatz). Gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle kann bei Gericht Klage eingebracht werden.

Darüber hinaus erfolgt eine Einrichtung einer Behindertenanwaltschaft beim BMSG, bestehend aus drei Behindertenanwälten, die Menschen mit Behinderungen in Diskriminierungsfällen beraten und unterstützen und auch berechtigt sind, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.

„Das Behindertengleichstellungsgesetz ist und bleibt ein Meilenstein in der Politik für Menschen mit Behinderungen. Gerade deshalb ist es so wichtig, dass hier alle an einem Strang ziehen, damit für behinderte Menschen spürbare Verbesserungen erzielen werden können“, lautete der Appell des Sozialministers an alle Beteiligten.

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