Heimaufenthaltsgesetz im Ministerrat beschlossen

Für 90.000 ältere, behinderte und kranke Menschen gibt es Hoffnung. Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer hat gemeinsam mit Sozialminister Mag. Herbert Haupt im Ministerrat den Entwurf für ein Heimaufenthaltsgesetz durchgebracht.

Dieter Böhmdorfer
Bundespressedienst

Das Vorhaben ist ein revolutionärer und europaweit vorbildhafter Schritt zur Verbesserung der rechtlichen Situation der Bewohner in Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen.

Nach der schon im Sommer verabschiedeten Regierungsvorlage für ein Heimvertragsgesetz, die für Verträge über den Heimaufenthalt klare und eindeutige Regelungen vorsieht, geht es nun um die heikle Frage des Umgangs mit der persönlichen Freiheit der Bewohner und ihrer Menschenwürde. Ihr körperlicher und ihr geistiger Zustand ist manchmal so schlecht, dass sie in ihrer persönlichen Freiheit zum eigenen Schutz beschränkt werden müssen. Für solche Maßnahmen fehlte es aber bis jetzt an gesetzlichen Grundlagen.

Das bedeutet, dass die Leiter und die Bediensteten in Alten- und Pflegeheimen in einer rechtlichen „Grauzone“ agierten. Sie mussten befürchten, quasi „mit einem Fuß im Kriminal“ zu stehen, wenn betroffenen Menschen helfen wollten. Darüber hinaus gab es aber auch Fälle, in denen die Bewohner solcher Einrichtungen aus den verschiedensten Gründen, bestenfalls aus Gedankenlosigkeit, unnötigerweise eingesperrt und „verwahrt“ wurden. Das kann und soll aber nicht sein. Menschen, die in Heimen wohnen (müssen), geben ihre Rechte nicht an der Eingangstür ab.

Freiheitsbeschränkungen sollen nur mehr dann zulässig sein, wenn der betroffene Mensch psychisch krank oder geistig behindert ist oder andere Menschen ernstlich gefährdet. Geistig gesunde Menschen dürfen also gegen ihren Willen in ihrer Freiheit nicht beschränkt werden. Auch sind „erzieherische“ oder „disziplinäre“ Maßnahmen künftig nicht mehr zulässig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen dürfen nur mehr in ganz speziellen Fällen durchgeführt werden.

Die betroffenen Bewohner sind schon aufgrund ihres Zustands vielfach nicht mehr in der Lage, sich selbst zu artikulieren und ihre Wünsche zu äußern. Daher ist es notwendig, ihnen einen Vertreter zur Seite zu stellen, der ihre Interessen auch vor Gericht wahrnehmen kann. Mit diesen Aufgaben werden die Vereine für Sachwalterschaft betraut. Dieses System soll durch die Gerichte überwacht werden. Sie haben auf Antrag des Betroffenen oder seiner Vertreter, aber auch auf Antrag des Leiters der Einrichtung die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung in einem raschen, aber doch gründlichen Verfahren zu prüfen.

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