Heimopferrentengesetz: Behindertenanwalt Hansjörg Hofer stellt Benachteiligung von Menschen mit Behinderung fest

Mit 1. Juli 2017 ist das Heimopferrentengesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfahren Menschen, die in Heimen oder in Pflegefamilien Gewalt erlitten haben, endlich eine bundesgesetzliche Anerkennung und haben Anspruch auf eine monatliche Rente von derzeit 306,60 Euro netto.

Portrait des Behindertenanwalts Dr. Hansjörg Hofer
Behindertenanwaltschaft

Für noch nicht geklärte Fälle ist bei der Volksanwaltschaft eine weisungsfreie Rentenkommission eingerichtet, der unter anderem auch der Behindertenanwalt Hansjörg Hofer angehört. Auf der Basis der bisherigen Erfahrungen ist in Bezug auf Menschen mit Behinderung Folgendes festzustellen:

Heimopferrenten können Personen nur erhalten, wenn sie eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) erreicht haben. Unter einer Eigenpension ist zum Beispiel eine Alterspension, aber auch eine Invaliditätspension zu verstehen. Beziehern und Bezieherinnen einer Eigenpension sind Menschen gleichgestellt, die wegen einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine Mindestsicherung als Dauerleistung erhalten. 

Menschen mit einer schweren Behinderung, die am allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Beschäftigung nachgehen können, erhalten keine Eigenpension, da sie keine Versicherungszeiten erwerben konnten. Diese Menschen beziehen in vielen Fällen eine Waisenpension, diese ist aber keine Eigenpension und erfüllt daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Heimopferrente nicht.

Wird keine Leistung der Mindestsicherung bezogen, müssen gerade schwer behinderte Menschen auf den Eintritt des Regelpensionsalters warten, bis die Heimopferrente gebührt.

Wurde also ein männliches Kind in den 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts in einem staatlichen oder kirchlichen Heim schwer misshandelt und war später möglicherweise sogar deshalb nicht in der Lage eine Arbeit anzunehmen, bezieht aber eine Waisenpension samt Ausgleichszulage, so kann nach der derzeitigen Rechtslage eine Heimopferrente erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres gewährt werden.

Unter der Annahme einer Geburt im Jahr 1978 müsste der Mensch mit Behinderung noch 25 Jahre warten, bis die Heimopferrente zum ersten Mal ausgezahlt werden könnte.

Damit werden Menschen, die ohnehin nach wie vor mit alltäglichen Diskriminierungen konfrontiert sind, auch im Zusammenhang mit einer wenngleich eher symbolischen, so doch sehr bedeutsamen Leistung noch einmal benachteiligt. Das Heimopferrentengesetz muss in diesem Punkt so rasch wie möglich geändert werden, um Menschen mit Behinderung gleich zu behandeln wie andere Gewaltopfer.

„Es handelt sich zwar um wenige Fälle, eine derart krasse Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung muss aber schleunigst behoben werden“, fordert Behindertenanwalt Hofer. 

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Ein Kommentar

  • Habe für meine Gattin Magerethe Muhr,geb.8.05.1956, 8382 Mogersdorf 83 die Heimopferrente angesucht Sie Ist Blind und Taub und Gehbehindert haben alle Untersuchungen gemacht und den Antrag ein gebracht Sie hat keine Eigenpension von der PVA nur Pflegestuf 5 Sie hat schlimmes im Heimen und Pflegeeltern mitgemacht sexuell mistbraucht.Wir waren am 5.06.2019 in 7000 Eisenstadt bei einen Clearing-Experten Hr.Mag.Christoph Wiedermann,Johannes von Gott-Platz.1 7000 Eisenstadt Tel.0681-10304113 zur Erstellung eines Clearing-Berichtes: Bei einer Ablenhnug werden wir nichts mehr unternehmen wir sind am Ende unserer Kräfte
    Geschäftszahl:VA-RK-B/002-HOG/2019/Sachbearbeiterin Fr.Andera Fenz Volksanwaltschaft.Hr.Anwalt Hansjörg Hofer würden gerne wissen wie es weitergeht was noch alles auf uns zu kommt wir kamen uns wie Bittsteller vor. Danke Ihnen im Voraus würden uns freuen was zu hören von Ihnen.
    JOSEF MUHR