Hintergrundinformation zur Sterbehilfe

In der "Euthanasie"-Diskussion wird der behinderte Mensch lediglich als finanzielle, psychische und soziale Last gesehen.

Sterbehilfe
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Behinderung wird als Übel definiert. Die „Euthanasie“ ist daher auch keine Serviceleistung, sondern ein Mittel zur Selektion.

Die Diskussion um Sterbehilfe gibt daher keine zusätzlichen Handlungsmöglichkeiten vor, sondern ist Wegbereiter für einen Dammbruch, der in letzter Konsequenz die gesellschaftliche Selektion behinderten Lebens zur Folge hat:

  • Nach einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur vom 2. Februar 1998 wird bei 40 Prozent aller geistig behinderten Menschen, die jährlich in den Niederlanden sterben, der Tod durch MedizinerInnen herbeigeführt.
  • In mindestens 1.000 Fällen jährlich, so die Zahlen einer von der Regierung veranlaßten Untersuchung, werde Sterbehilfe in den Niederlanden ohne ausdrückliche Zustimmung des PatientInnen geleistet.
  • Der Standard zitiert am 8. August 1998 eine Umfrage aus dem Juli 1998 in Österreich. „Und wie ist es bei schwer geistig Behinderten. Sollen da die Angehörigen das Recht haben, gemeinsam mit dem Arzt zu entscheiden, daß sie dem Leben des Schwerbehinderten ein Ende setzen? Würden Sie eine solche Regelung befürworten oder nicht befürworten?“ 23 Prozent sagten, sie wären in diesem Fall für Sterbehilfe.
  • Die Zeitschrift Altenpflegeforum 3/97 zitiert eine deutsche Umfrage unter Pflegepersonal: Je unzufriedener ein Pfleger bzw. eine Pflegerin mit seinem/ihrem Berufsalltag ist, desto eher wird die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe befürwortet. … Knapp 14 Prozent befürworten sie auch dann noch, wenn der Betroffene zu einer selbstbestimmten Entscheidung nicht mehr fähig ist, die Angehörigen aber einverstanden sind.

Die geführte Sterbehilfediskussion wendet sich letztlich – wie an den Beispielen klar ersichtlich – gegen behinderte Menschen. Diese würden permanenter Lebensgefahr ausgesetzt werden. Die Niederlande zeigen, daß keine gesetzliche Regelung dem gesellschaftlichen Druck nach diesem Dammbruch standhält.

Rechtliche Situation in Österreich
Daß behindertes Leben in Österreich weniger wert ist, hat lange Tradition:

  • In Österreich gibt es eine Fristenregelung, die es erlaubt, behinderte Föten – im Gegensatz zu nichtbehinderten – bis zur Geburt abzutreiben! (§ 97 Strafgesetzbuch)
  • Pränatale Diagnostik wird in der „Verordnung zur Erhaltung der VOLKSGESUNDHEIT“ (aus dem Jahr 1981) als vordringliche Maßnahme gewertet. Behindertenorganisationen sprechen hier von „Rasterfahndung nach behindertem Leben“.

Was ist was?
Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat die unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe folgendermaßen zusammengefaßt:

  • Unter passiver Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben. Diese ist in Österreich rechtlich erlaubt, wenn ein Patient dies aktuell oder in einer gültigen Patientenverfügung im Vorhinein so wünscht.
  • Unter aktiver indirekter Sterbehilfe versteht man medizinische Maßnahmen, welche das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn möglicherweise der Sterbeprozeß dadurch verkürzt wird. Dies ist rechtlich erlaubt!
  • Unter aktiver direkter Sterbehilfe versteht man jede Maßnahme, die zum Ziel das Töten eines Menschen hat. Sie ist rechtlich strikt verboten!

Weiters gibt es den ärztlich unterstützten Selbstmord: Bereitstellung oder Verschreibung eines Medikamentes in tödlicher Dosierung, um dem Patienten den Selbstmord zu ermöglichen. Einige US-Bundesstaaten erlauben diese Vorgangsweise, in Österreich fällt sie als Beihilfe zum Selbstmord unter § 77 StGB (Strafgesetzbuch).

Recht in Österreich:

  • § 77 StGB: Tötung auf Verlangen: Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  • § 78 StGB: Mitwirkung am Selbstmord: Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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