Höllerer: „Ausnahme vom verpflichtenden Kindergartenjahr für Fünfjährige ist diskriminierend!“

Blinde und hochgradig sehbehinderte Kinder haben einen Anspruch auf einen integrativen Kindergartenplatz

Gerhard Höllerer
ÖBSV/Lunzer

„Sind blinde und sehbehinderte Kinder Menschen zweiter Klasse?“, fragt sich ÖBSV-Präsident Mag. Gerhard Höllerer angesichts der diskriminierenden Artikel 15a-Vereinbarung des Bundesverfassungsgesetzes, nach der behinderte Kinder vom verpflichtenden Kindergartenjahr für Fünfjährige ab dem Herbst 2009 ausgenommen sind.

Der Präsident des Österreichischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (ÖBSV) fordert: „Für jedes blinde und hochgradig sehbehinderte Kind muss ein barrierefreier integrativer Kindergarten in zumutbarer Nähe zum Wohnort vorhanden sein. Einschließlich der fachgerechten Betreuung von Pädagoginnen und Pädagogen, die eigens für diese Sinnesbehinderung ausgebildet sind.“

Die Regelung, blinde und stark sehbeeinträchtigte Kinder vom verpflichtenden Kindergartenjahr auszuschließen, verstoße klar gegen Artikel 7 der von Österreich ratifizierten „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“.

Im besagten Artikel über „Kinder mit Behinderungen“ verpflichtet sich Österreich, „dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können“. Der Jurist Höllerer: „Eine Trennung in sehende und blinde Kinder, wie sie bei der Regelung über das verpflichtende Kindergartenjahr vorgesehen ist, verstößt damit klar gegen die UN-Konvention und ist diskriminierend.

Gerade für blinde und hochgradig sehbehinderte Kinder sei es besonders wichtig, möglichst früh regelmäßigen Kontakt zu sehenden Gleichaltrigen und deren Spiel- und Lernwelten zu bekommen. Dadurch werde ihre Sinnesbehinderung gemildert, etwaigen Entwicklungsverzögerungen entgegengesteuert und insgesamt ein lebenswerter Alltag ermöglicht.

Höllerer: „Umgekehrt werden dadurch sehende Kinder im Umgang mit blinden oder stark sehbeeinträchtigten Spielgefährtinnen und -Gefährten sensibilisiert, lernen deren Bedürfnisse kennen und pflegen dadurch auch im späteren Leben einen umkomplizierten und toleranten Umgang mit behinderten Menschen.“ Auch für die Eltern von blinden bzw. hochgradig sehbeeinträchtigten Kindern sei das verpflichtende Kindergartenjahr eine unverzichtbare Entlastung im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung.

Abschließend fordert der ÖBSV-Präsident, der gleichzeitig Vizepräsident der ÖAR (Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Dachorganisation für 78 Behindertenverbände) ist, einen generellen Rechtsanspruch von behinderten Kindern auf einen integrativen Kindergartenbesuch. Höllerer: „Den Eltern muss es jedoch im Sinne des selbstbestimmten Lebens ihrer Kinder freigestellt bleiben, ob sie diese einem integrativen Kindergarten oder einer Sonderkindergartengruppe anvertrauen.“

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