Huainigg begrüßt Vorstoß der Justizministerin: Ein behindertes Kind ist kein Schaden!

"Damit wird das Regierungsprogramm umgesetzt und klar festgeschrieben, dass die Geburt eines behinderten Kindes keinen Schadensfall darstellen kann", erklärt Huainigg.

Franz-Joseph Huainigg
ÖVP

Als mutigen, positiven und sehr wichtigen Schritt für die Gleichstellung behinderter Menschen beurteilt Abg. Dr. Franz-Joseph Huainigg, ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderungen, den heute vorgestellten Gesetzesentwurf von Justiministerin Claudia Bandion-Ortner.

Die vorgeschlagene zivilrechtliche Regelung stellt in einem ersten Schritt klar, dass aus der Geburt sowohl eines gesund als auch eines behindert geborenen Kindes keine Schadenersatzansprüche resultieren können – sofern dem behandelnden Arzt kein Verschulden am Entstehen oder am Ausmaß der Behinderung trifft.

Weiters werden sozialrechtliche Schritte außerhalb des Schadenersatzrechtes eingefordert: „Wir müssen Familien mit behinderten Kindern besser unterstützen und den behinderungsbedingten Mehraufwand besser absichern“, sagt der ÖVP-Behindertensprecher und beschreibt die Entwicklungen der letzten Jahre, die den Gesetzgeber zum Handeln herausgefordert haben: „OGH-Urteile gestanden Eltern behinderter Kinder immer wieder hohe Schadenersatzsummen zu. Zuletzt wurde in Kärnten ein Klinikerhalter dazu verurteilt, nicht nur den pflegebedingten Mehraufwand des Kindes abzudecken, sondern die gesamten Unterhaltskosten zu tragen, weil im Rahmen der Pränataldiagnostik eine Behinderung nicht erkannt worden war. Die Eltern argumentierten, sie hätten das Kind abgetrieben, wenn sie von dieser Diagnose vor der Geburt des Kindes Kenntnis erlangt hätten“, sagt Huainigg und hält fest: „Auch wenn die OGH-Richter im Interesse der betroffenen Familien urteilten, die Symbolik dieser Rechtssprechung war fatal!“

Im österreichischen Staatenbericht zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurden die rechtliche Situation und die daraus resultierenden OGH-Urteile als problematisch dargestellt. Die im Verfassungsrang stehende und von den Gerichten unmittelbar anzuwendende Europäische Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf Leben und macht dabei keinen Unterschied zwischen Menschen mit und ohne Behinderung. Auch die österreichische Bundesverfassung schreibt in Artikel 7 fest, dass kein Mensch aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

Vor diesem Hindergrund weist Huainigg auf die praktischen Folgen der OGH-Rechtssprechung hin: Bei der medizinischen Betreuung von schwangeren Frauen drängten Ärzte dazu, die ganze Palette an vorgeburtlichen Untersuchungen durchzuführen – auch ohne Anlass und mit zusätzlichen Risiken für das werdende Kind. Sie rieten oft bei geringstem Verdacht auf eine Behinderung zu einer Abtreibung. Für Eltern, insbesondere die Frauen, gab es keine Zeit der guten Hoffnung oder frohen Erwartung mehr – die Schwangerschaft war geprägt von der Angst, ja nichts versäumt zu haben, von Unsicherheit und Stress.

Eltern, die von vornherein eine Abtreibung ablehnten, wurden finanziell benachteiligt, weil sie damit den Anspruch auf Schadenersatz aufgaben.

Der Druck auf die Ärzte und Ärztinnen war enorm. Sie mussten alles unternehmen, um das Risiko auszuschalten, mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden. Dies hatte enorme Auswirkungen auf ihre Berufsausübung und die Praxis der Pränataldiagnostik insgesamt.

„Und“, argumentiert Huainigg weiter, „die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Leben mit Behinderung wurde negativ konnotiert. Zusätzlich überließ man den Gerichten eine Wertung, die inhaltlich und politisch äußerst sensibel ist. Deshalb habe ich mich als ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderungen sehr dafür eingesetzt, eine entsprechende Änderung des Gesetzes im Regierungsprogramm festzuschreiben. Ich freue mich, dass die Justizministerin dies nun mit ihrem Gesetzesentwurf umsetzt“, sagt Huainigg abschließend.

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