Huainigg: Erweitertes Heimaufenthaltsgesetz sichert Kontrolle der Freiheitsrechte von Minderjährigen

Vorbildlicher partizipativer Gesetzwerdungsprozess des Erwachsenenschutzgesetzes

Franz-Joseph Huainigg
Christian Müller

Sehr erfreut zeigt sich Abg. Franz-Joseph Huainigg, ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderung, anlässlich des parlamentarischen Justizausschusses am 14. März 2017: „Es ist schließlich noch gelungen, das vorliegende Erwachsenenschutzgesetz um die Ausweitung des Heimaufenthaltsgesetzes auf Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ergänzen – so wie es ursprünglich auch geplant und eine vehemente Forderung der Volksanwaltschaft war. Die Volksanwaltschaft wurde immer wieder mit Fällen von Kindern und Jugendlichen mit schweren Behinderungen oder psychischen Erkrankungen betraut, hatte aber de facto keine Möglichkeit, sie einer gerichtlichen Instanz zu unterziehen. Mein Dank gilt Nationalratskollegin und Justizsprecherin Michaela Steinacker sowie Justizminister Brandstetter und Finanzminister Schelling, die die Verhandlungen zu einem guten Ende bringen konnten!“

Mit der Novelle des Sachwalterschaftsrechts wurde zudem ein Paradigmenwechsel vollzogen.

„Menschen, die aufgrund von schwierigen Lebenssituationen Unterstützung brauchen, sollen nicht entmündigt, sondern im Alltag begleitet und beraten werden. Das neue Erwachsenenschutzgesetz wurde vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit (lern)behinderten und besachwalteten Menschen in vorbildlicher Weise erarbeitet. Im Sinne der Behindertenrechtskonvention ist dieser Gesetzwerdungsprozess unter Einbeziehung von Betroffenen sehr zu begrüßen und soll Vorbild für weitere Gesetzesvorlagen aller Ministerien sein. Die vielfältigen Lebenserfahrungen der Betroffenen spiegeln sich nun im neuen Erwachsenenschutzgesetz wider. Den Gesetzestext wird es in Folge auch in leichtverständlicher Sprache geben“, erläutert Huainigg.

Der Abgeordnete verweist in diesem Zusammenhang auf die neue Möglichkeit der „gewählten Erwachsenenvertretung“. Demnach ist künftig eine volljährige Person berechtigt, selbst einen Vertreter zu bestimmen, der unmittelbar für sie tätig werden soll.

Weiters gibt es die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht im Falle des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, wobei allerdings eine Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Voraussetzung ist. Die Befugnisse eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sollen dagegen auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt werden und nicht pauschal für alle Angelegenheiten gelten.

Die Bestellung von Sachwaltern hat sich in den letzten zwölf Jahren auf 60.000 Fälle verdoppelt. Mit der Neuregelung erwartet man wieder einen deutlichen Rückgang. 

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