Huainigg zum Beschluss über das Pflege-Gesetz: Mehr Rechtssicherheit für persönliche Assistent/Innen

Sehr erfreut zeigen sich der ÖVP-Sprecher für Menschen mit Behinderung, Abg. Dr. Franz Joseph Huainigg und Abg. Maria Grander, über die heute, Donnerstag, im Plenum beschlossene Pflegegesetz-Novelle.

Franz-Joseph Huainigg beim Rednerpult im Parlament
Thebert, Eva

Ich freue mich sehr über diese lebensnahe Regelung, die es behinderten Menschen erlaubt, auch mit Pflegebedarf ein integriertes Leben zu führen“, so Huainigg.

„Mein Dank gilt der Gesundheitsministerin, die in einem schwierigen Bereich eine Regelung mit Augenmaß im Sinn der betroffenen Menschen durchgesetzt hat. Kdolsky hat dafür Sorge getragen, dass die neue Regelung rechtzeitig – nämlich mit Anfang April, wie dies der Nationalrat in seiner Entschließung vorgesehen hatte – umgesetzt werden kann. Es ist ihr gelungen, alle Betroffenen – von den Behindertenverbänden und Interessenvertretungen der Seniorinnen und Senioren bis zu den Pflegeberufsvertretungen sowie der Ärzteschaft – konstruktiv einzubinden“, betonte Huainigg.

Für Maria Grander geht es im besonderen um die Legalisierung und Leistbarkeit. „Wobei die zu Betreuenden und deren Angehörige im Mittelpunkt stehen müssen.“

Diese Regierungsvorlage gewährleistet, dass Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes auch Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Körperpflege vornehmen dürfen. Um dem Erfordernis des Funktionierens einer 24-Stunden-Betreuung bzw. der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen Rechnung zu tragen, waren entsprechende Regelungen im Gesunden- und Krankenpflegegesetz, im Ärztegesetz 1998, im Hausbetreuungsgesetz, in der Gewerbeordnung und im Bundespflegegeldgesetz zu treffen.

Im Mittelpunkt steht dabei die Beschränkung der Durchführung ärztlicher und pflegerischer Leistungen durch Laien auf einzelne Tätigkeiten nach genauer Anleitung und Einschulung durch einen Arzt bzw. eine diplomierte Pflegeperson.

Der dafür in Betracht kommende Personenkreis umfasst:

  • Betreuungskräfte nach dem Hausbetreuungsgesetz
  • Personenbetreuer nach der Gewerbeordnung
  • persönliche Assistenten.

Die Verrichtung solcher ärztlicher/pflegerischer Tätigkeiten in Institutionen wie Krankenanstalten oder Pflegeheimen ist unzulässig, da dort bei der Vielzahl der zu Betreuenden die Beherrschung des gesamten Tätigkeitsbilds unerlässlich ist. Das heißt, es besteht eine Einschränkung auf den Privathaushalt. Qualitätssicherung und -kontrolle sind durch Dokumentation, Schriftlichkeit der Anordnung und des Widerrufs sowie durch Befristung der Anordnung gewährleistet.

Ermöglicht wird auch eine Persönliche Assistenz für Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Menschen mit Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen: einzelne pflegerische und auch ärztliche Tätigkeiten können von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom Arzt im Einzelfall an Laien übertragen werden.

Diese Regelung dient dazu, Rechtssicherheit für alle Betroffenen zu schaffen und auch eine praktikable Lösung zu bieten – was bei der die Qualitätssicherung ganz zentral ist. „Durch die Delegationsmöglichkeit von Pflegetätigkeiten an persönliche AssistentInnen am Arbeitsplatz können nunmehr auch Arbeitsverhältnisse gesichert werden, wenn der Pflegebedarf beim Arbeitnehmer plötzlich steigt“, unterstrich Huainigg.

„Im Zusammenhang mit der neuen gesetzlichen Regelung schlagen zwei Herzen in meiner Brust. Einerseits als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und andererseits als Obfrau des Dachverband Selbsthilfe in Tirol. Daher freut es mich um so mehr, dass alle Beteiligten mit einbezogen werden konnten“ erklärt Grander.

Zudem beinhaltet die Novelle eine Erweiterung der Ausbildung zum gehobenen Dienst der Gesunden- und Krankenpflege an Fachhochschulen. „Mit der Novelle werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, eine Pflegeausbildung an einer Fachhochschule zu absolvieren, die auch mit einer Berufsberechtigung endet“, so Huainigg abschließend. Und Grander ergänzt: „Die Absolvierung eines Bachelor-, Master-, bzw. Doktorratsstudiums der Pflegewissenschaften soll österreichischen Pflegepersonen dadurch in Zukunft mehr Mobilität in der EU ermöglichen“.

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