In den Sonderschulen fehlte bei der Umsetzung der Testpflicht bislang die Verhältnismäßigkeit

VertretungsNetz: Kinder haben ein Recht auf Selbstbestimmung

Schulgebäude von außen
BilderBox.com

Im Sommersemester besteht in den Schulen eine allgemeine Testpflicht, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Mit dem sogenannten „Nasenbohrer“-Test können sich Kinder und Jugendliche selbst testen, bevor der Unterricht in der Klasse beginnt.

Diese Regelung gilt für alle SchülerInnen in allen Schultypen – auch in den Sonderschulen. Doch gerade in den Sonderschulen gibt es Kinder bzw. Jugendliche, für die diese Selbsttests eine wöchentliche Qual sind.

„Wir haben Wahrnehmungen von einzelnen Schülerinnen bzw. Schülern, die es absolut nicht aushalten können, dass mit einem Fremdkörper in ihrer Nase gebohrt wird“, erklärt Susanne Jaquemar, Fachbereichsleiterin Bewohnervertretung von VertretungsNetz.

Das hat zur Folge, dass diese SchülerInnen beim Testen festgehalten werden, manchmal auch unter Schreien und Tränen. Weshalb sich für die Bewohnervertretung in diesen Situationen die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt.

Alternativen nutzen, um Schulbesuch zu ermöglichen

In Alters- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können die wöchentlich angebotenen Antigentests von den BewohnerInnen ohne Konsequenzen abgelehnt werden.

Für SchülerInnen bedeutete jedoch die Nicht-Durchführung des Tests bislang, dass sie nicht am Unterricht teilnehmen können und wieder nach Hause gehen müssen.

„Diese Vorgehensweise erscheint uns nicht verhältnismäßig, da auch SchülerInnen ein Recht auf Selbstbestimmung und ein Recht auf die Unversehrtheit der Person haben, genauso wie das Recht auf den Schulbesuch, insbesondere im Pflichtschulalter“, sagt Jaquemar.

Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung eines „Nasenbohrer“-Tests darf nicht erfolgen. Stattdessen sollten alternative Vorgehensweisen versucht werden, die einem Kind oder Jugendlichen – auch ohne erfolgte Testung – eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglicht.

Das könnten z.B. andere Testmethoden, das Testen der Eltern als enge Bezugspersonen anstelle der Kinder bzw. Jugendlichen oder erweiterte Schutzmaßnahmen innerhalb der Schule bzw. während des Unterrichts sein.

Bildungsministerium reagiert

„Aus Sicht der Bewohnervertretung müssen für jene SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen das Testen nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist, Alternativen gefunden werden, damit sie auch ohne ‚Nasenbohrer‘-Test die Schule besuchen können“, erläutert Susanne Jaquemar.

Für den Unterricht nach Ostern hat das Bildungsministerium einen neuen Erlass herausgegeben, der dieser speziellen Situation beim Testen an den Sonderschulen Rechnung trägt. Nun bedeutet eine Verweigerung des Tests für die SchülerInnen demnach nicht mehr, dass sie sich „ausnahmslos im ortsungebundenen Unterricht“ wiederfinden.

Stattdessen werden nun Möglichkeiten eingeräumt, nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung den Test zu Hause durchzuführen oder eine andere Testmethode zu wählen. Sollte das alles nicht möglich sein, sollen an der Schule Maßnahmen gesetzt werden, um eine Ansteckungswahrscheinlichkeit anderer Personen zu reduzieren.

Susanne Jaquemar zeigt sich zuversichtlich:

Ich hoffe sehr, dass diese Alternativen zum Wohl der Kinder umgesetzt werden.

Das Beispiel der Wohneinrichtungen von Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zeigt, wie ein gutes Zusammenleben während der Pandemie zu organisieren ist, auch wenn die Durchführung von Antigentests nicht bei allen BewohnerInnen immer möglich ist.

Der neue Erlass des Bildungsministeriums ist ein positives Signal, dass die Schule kein Ort von Zwangstestungen sein darf und der Fokus darauf liegen muss, Möglichkeiten zu finden, den – gerade auch für die soziale Entwicklung – wichtigen Schulbesuch möglich zu machen.

Auszug aus dem Erlass vom 19. April 2021

Hier ein Auszug des Erlass des Bildungsministeriums:

Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungsberechtigte an der Schule, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung nicht möglich ist und eine ärztliche Bestätigung dafür vorliegt, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen (z.B. die Erziehungsberechtigten), die Testung zuhause durchführen.

In diesem Fall bekommen die Erziehungsberechtigten vom Standort für jeden Testtag ein beschriftetes Testkit für die Durchführung des Tests zu Hause. Die Durchführung dieser Testung ist jener an der Schule gleichgestellt. Die Erziehungsberechtigten bestätigen für jeden einzelnen Testtag, die sachgemäße Durchführung der Testung analog zu den Testtagen an der Schule durchgeführt zu haben, und bestätigen schriftlich, dass die Schülerin/der Schüler nur mit negativem Testergebnis am Schulunterricht teilnimmt. 

Sollte einem Kind oder Jugendlichen auch zuhause die Testung mit dem von der Schule zur Verfügung gestellten Testkit nicht zumutbar sein und eine ärztliche Bestätigung dafür vorliegen, die aufgrund ihres Inhaltes einer amts(schul-)ärztlichen Überprüfung unterzogen werden kann, liegt es in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, einen gleich oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. 

Ist eine Testung auch auf diese Weise nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren. Ist dies nicht möglich, verbleibt der Schüler bzw. die Schülerin im ortsungebundenen Unterricht. 

War ein Schüler/eine Schülerin bereits an COVID-19 erkrankt und kann eine ärztliche Bestätigung oder einen neutralisierenden Antikörpertest vorlegen, die/der nicht älter als sechs Monate ist, dann ist der Test nicht durchzuführen. 

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Ein Kommentar

  • In solchen Fällen würde ich den Loli pop Test wie er in den Kindergärten empfehlen. Einen Lolipop mögen alle.