ALLGEMEINES BÜRGERLICHES GESETZBUCH

Text:

§ 591 Unfähige Zeugen der letzten Anordnungen
"Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein."


Kommentar:

Das Wort "Sinnlose" ist eine sprachliche Diskriminierung. Ferner ist auch nicht schlüssig begründbar, weshalb hier ausnahmslos für bestimmte Behindertengruppen eine Zeugenunfähigkeit normiert wird, wenngleich doch wohl etwa im Falle von blinden Menschen die Zeugenschaft insbesondere bei der Errichtung eines mündlichen Testaments unschwer möglich wäre; ja auch hinsichtlich schriftlicher letztwilliger Verfügungen sind derzeit bereits taugliche Instrumentarien geschaffen, um ein Schriftstück seinem Inhalt nach für blinde Menschen nachvollziehbar, lesbar, zu machen.


Vorschlag:

Im § 591 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch sind die Worte "Blinde, Taube oder Stumme" zu streichen und für "Sinnlose" eine zeitgemäße Regelung zu finden.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 616
"Insbesondere verliert die einem Sinnlosen gemachte fideicommissarische Substitution (§§: 608 - 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat."


Kommentar:

Das Wort "Sinnlose" ist eine sprachliche Diskriminierung.


Vorschlag:

Im § 616 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ist für "Sinnlose" eine zeitgemäße Regelung zu finden.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 1308
"Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen."


Kommentar:

Die Worte "Wahn- und Blödsinnige" sind eine sprachliche Diskriminierung.


Vorschlag:

Im § 1308 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch sind diese Worte durch eine zeitgemäße Bezeichnung zu ersetzen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 1494 Hemmung der Verjährung
"Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmahl angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden."


Kommentar:

Die Wort "Wahn- und Blödsinnige" sind eine sprachliche Diskriminierung.


Vorschlag:

Im § 1494 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch sind diese Wörter durch eine zeitgemäße Bezeichnung zu ersetzen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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