APOTHEKERKAMMER-WAHLORDNUNG

Text:

§ 22
"(3) Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten."


Kommentar:

siehe Kommentar Nationalratswahlordnung § 66


Vorschlag:

siehe Vorschlag Nationalratswahlordnung § 66


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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