ARBEITERKAMMER-WAHLORDNUNG

Text:

§ 49 Ausübung des Wahlrechts
"(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden."


Kommentar:

siehe Kommentar Nationalratswahlordnung § 66


Vorschlag:

siehe Vorschlag Nationalratswahlordnung § 66


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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