ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZ

Text:

§ 7 Voraussetzungen des Anspruches
"(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben."


Kommentar:

Vorrangiges Ziel der Rehabilitation ist es, behinderte Personen möglichst bald wieder in die Berufstätigkeit zu integrieren. So kann es (erfreulicherweise) vorkommen, daß z. B. Unfallopfer aufgrund des Entgegenkommens des/der DienstgeberIn oder besonderer Bemühungen der SozialarbeiterInnen bereits direkt nach Abschluß der medizinischen Rehabilitation wieder zu arbeiten beginnen, ohne daß klassische "Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation" durchgeführt wurden. Das ist überwiegend dann der Fall, wenn eine Gebietskrankenkasse leistungszuständig ist, denn diese ist nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt bzw. verpflichtet, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten.

Es kann keineswegs im Sinne des Gesetzgebers sein, Personen, die trotz ihrer Behinderung berufstätig sind, dafür zu bestrafen, daß sie ihre Reintegration kurzfristig und ohne (teure) berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erreicht haben. Bedenkt man auch diejenigen Fälle, bei denen Personen mit einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - z. B. durch progressive Erkrankungen - nicht einmal medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch genommen haben und die Aufnahme der Berufstätigkeit in Eigeninitiative erfolgte, ist es unverständlich, daß eine festgestellte MdE Ausschließungsgrund für Leistungen sein soll.


Vorschlag:

Im § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz entfällt der Abs. 4


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


Text:

§ 8 Arbeitsfähigkeit
"(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist."


Kommentar:

Um die Diskriminierung behinderter Arbeitsloser zu vermeiden, können die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur die gleichen wie für nicht behinderte Arbeitslose sein. Die Arbeitsfähigkeit ist schon durch die Tatsache der - trotz bestehender Behinderung - erfüllten Anwartschaft dokumentiert.


Vorschlag:

Im § 8 Abs. 1 wird angefügt: "Arbeitsfähig ist ferner, wer nach dem Anfall einer der genannten Pensionen die Anwartschaft zurückgelegt hat."


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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