BEHINDERTENEINSTELLUNGSGESETZ

Text:

§ 1 Beschäftigungspflicht
"(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Behinderte geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Behinderter zu beschäftigen ist. (3) Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahl nach § 4 Abs. 4 zuberechnen ist, findet Abs. 2 erster Satz keine Anwendung."


Kommentar:

Nach dieser Bestimmung gibt es Ausnahmeregelungen für bestimmte Wirtschaftszweige. Diese Ausnahmeregelungen erscheinen aber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sowie der vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Judikatur, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe unabhängig von den Gründen der Nichterfüllung besteht, nicht mehr gerechtfertigt.


Vorschlag:

Im § 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes ist der Abs. 2 ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

Der Abs.3 wurde durch BGBl. I Nr. 17/1999 aufgehoben. Seit 1. Jänner 1999 gilt hinsichtlich der Einstellungspflicht eine Gleichbehandlung von Bund, Ländern und Gemeinden mit privaten Dienstgebern. Das Sozialministierum kann aber weiterhin für Wirtschaftszweigen Ausnahmenregelungen verordnen.


Text:

§ 4 Berechnung der Pflichtzahl
"(4) Für die Berechnung der Pfichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden."


Kommentar:

Der "Rabatt" von 20 % bei der Berechnung der Pflichtzahl von Gebietskörperschaften und Krankenanstaltenerhalter bedeutet, daß nicht auf 25, sondern erst auf 32 Dienstnehmer jeweils ein begünstigter behinderter Mensch eingestellt werden muß. Diese Ausnahmeregelungen widersprechen eindeutig dem Zweck der Ausgleichstaxe, die einen Ausgleich zwischen den Dienstgebern, die behinderte Menschen beschäftigen, und jenen, die dies nicht oder in nicht ausreichendem Maß tun, herbeiführen soll.

Diese Ausnahmeregelungen für Gebietskörperschaften steht auch in krassem Gegensatz zu der diesen Dienstgebern zukommenden Vorbildfunktion. Es ist vielmehr zu überlegen, wie den Gebietskörperschaften die Möglichkeit des "Freikaufens" - nach einem Übergangszeitraum - gesetzlich untersagt werden kann. Bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes siehe auch Kommentar zu § 1 Behinderteneinstellungsgesetz.


Vorschlag:

Im § 4 des Behinderteneinstellungsgesetzes ist der Abs. 4 ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

Der Abs.4 wurde durch BGBl. I Nr. 17/1999 aufgehoben.


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