Donauturm in Wien
"... durch folgende Auflagen ersetzt:
2) In den Schnellaufzügen darf pro Kabine nur ein Rollstuhlfahrer bis zur Ausstiegsstelle "untere Aussichtsterrasse" befördert werden. Es dürfen maximal 3 Rollstuhlfahrer gleichzeitig im Turm (Turmschacht und Aussichtsterrasse) anwesend sein, wobei jeder Rollstuhlfahrer von einer zum Transport des Rollstuhlfahrers geeigneten Person begleitet werden muß. ...."
Behinderte Menschen sollen selbst für die Mitnahme einer Begleitperson verantwortlich sein, wenn dies erforderlich ist.
Hier wäre die Behebung des (exemplarisch angeführten) Bescheides wegen Verfassungswidrigkeit zu veranlassen und die Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson für behinderten Menschen als diskriminierender Tatbestand zu erkennen.
bisher keine