BESCHEID MBA 22- BA/7952/93

Text:

Donauturm in Wien
"... durch folgende Auflagen ersetzt:
2) In den Schnellaufzügen darf pro Kabine nur ein Rollstuhlfahrer bis zur Ausstiegsstelle "untere Aussichtsterrasse" befördert werden. Es dürfen maximal 3 Rollstuhlfahrer gleichzeitig im Turm (Turmschacht und Aussichtsterrasse) anwesend sein, wobei jeder Rollstuhlfahrer von einer zum Transport des Rollstuhlfahrers geeigneten Person begleitet werden muß. ...."


Kommentar:

Behinderte Menschen sollen selbst für die Mitnahme einer Begleitperson verantwortlich sein, wenn dies erforderlich ist.


Vorschlag:

Hier wäre die Behebung des (exemplarisch angeführten) Bescheides wegen Verfassungswidrigkeit zu veranlassen und die Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson für behinderten Menschen als diskriminierender Tatbestand zu erkennen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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