BUNDES-PERSONALVERTRETUNGS-WAHLORDNUNG

Text:

§ 20
"(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden."


Kommentar:

siehe Kommentar Nationalratswahlordnung § 66


Vorschlag:

siehe Vorschlag Nationalratswahlordnung § 66


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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