EUROPAWAHLORDNUNG

Text:

§ 52 Persönliche Ausübung des Wahlrechts
"(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden."


Kommentar:

siehe Kommentar Nationalratswahlordnung § 66


Vorschlag:

siehe Vorschlag Nationalratswahlordnung § 66


Gesetzgebung / Initiativen:

Die Nationalratsabgeordneten Maria Rauch-Kallat (ÖVP), Dr. Peter Kostelka (SPÖ) und Mag. Terezija Stoisits (GRÜNE) stellten folgenden Abänderungsantrag zur:

"§ 52
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann."

Der Antrag wurde am 19. September 1998 mit Mehrheit angenommen und tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


Text:

§ 58 Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
"(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen."


Kommentar:

Die Bundesverfassung spricht im Artikel 23a von einem gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrecht. Der § 58 Abs. 4 der Europawahlordnung diskriminiert behinderte Menschen bei der Ausübung ihres Wahlrechts, denn der Artikel 23a B-VG besagt eindeutig: "(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein."


Vorschlag:

Im § 58 der Europawahlordnung ist der Abs. 4 ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

Die Nationalratsabgeordneten Maria Rauch-Kallat (ÖVP), Dr. Peter Kostelka (SPÖ) und Mag. Terezija Stoisits (GRÜNE) stellten einen Antrag zur Streichung des Absatzes. Der Antrag wurde am 19 September 1998 mit Mehrheit angenommen und tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


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