WIENER VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG VON FRIEDHÖFEN

Text:

§ 6
"Die Mitnahme von Tieren in die Friedhöfe der Stadt Wien ist grundsätzlich nicht gestattet; von dieser Regelung sind Pferde, wenn sie für die Durchführung gewerblicher Arbeiten verwendet werden, und Blindenhunde für die Begleitung blinder Personen, ausgenommen, wenn von der Friedhofsverwaltung dazu die Zustimmung erteilt wird."


Kommentar:

Diese Bestimmung ermöglicht eine Diskriminierung.


Vorschlag:

Der § 6 Wiener Verordnung über die Benützung von Friedhöfen wird - analog dem § 32 Wiener Veranstaltungsstättengesetz - geändert: "...verwendet werden, und Blindenführ- und Servicehunde für behinderte Menschen, ausgenommen."


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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