GESCHWORENEN- UND SCHÖFFENGESETZ

Text:

§ 2
"Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können, ..."


Kommentar:

Die zitierte Bestimmung scheint gleichheitswidrig, weil die derzeit herrschende Meinung eine Interpretation wählt, die etwa blinde und gehörlose Menschen von vornherein von diesen Ämtern ausschließt, obwohl hier wohl in der Mehrzahl der Fälle die Möglichkeit bestünde, sehrwohl den Aufgaben eines Schöffen oder Geschworenen trotz der vorhandenen Behinderung nachzukommen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Beiziehung von durchaus üblichen Hilfen - etwa die Beiziehung eines Gebärdendolmetsch und dgl. - zu verweisen, die etwaige behinderungsbedingte Einschränkungen ausgleichen könnten.


Vorschlag:

Im § 2 Z. 1 Geschworenen- und Schöffengesetz sind die Worte "körperlich oder" ersatzlos zu streichen. Ferner ist folgender § 2a einzufügen: "Im Falle der Berufung von körper- oder sinnesbehinderten Personen zu Geschworenen oder Schöffen sind die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, die zur Ausübung des Amtes nötig sind, insbesondere die Beistellung eines Gebärdendolmetsch, die Beistellung von gedruckten Unterlagen in Braille u. dgl.".


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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