HANDELSKAMMERGESETZ

Text:

§ 87 Abstimmungsverfahren
"(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen."


Kommentar:

Das Wort "Bresthafte" ist eine sprachliche Diskriminierung. Siehe auch Kommentar § 66 Nationalratswahlordnung


Vorschlag:

Im § 87 Handelskammergesetz ist das Wort "Bresthafte" durch eine zeitgemäße Bezeichnung zu ersetzen. Siehe auch Vorschlag § 66 Nationalratswahlordnung


Gesetzgebung / Initiativen:

Wurde im Handelskammergesetz durch BGBl. I Nr. 103/1998 aufgehoben. In der neune Handelskammerwahlordnung findet sich im "§ 18. Stimmabgabe

(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich blinde und gebrechliche Personen von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen."


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