§ 87 Abstimmungsverfahren
"(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen."
Das Wort "Bresthafte" ist eine sprachliche Diskriminierung. Siehe auch Kommentar § 66 Nationalratswahlordnung
Im § 87 Handelskammergesetz ist das Wort "Bresthafte" durch eine zeitgemäße Bezeichnung zu ersetzen. Siehe auch Vorschlag § 66 Nationalratswahlordnung
Wurde im Handelskammergesetz durch BGBl. I Nr. 103/1998 aufgehoben. In der neune Handelskammerwahlordnung findet sich im "§ 18. Stimmabgabe
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch
können sich blinde und gebrechliche Personen von einer Geleitperson
führen und diese für sich abstimmen lassen."