Stellungnahmen der Bundesländer


AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

Das Amt der Wiener Landesregierung, vertreten durch die Magistratsabteilung 12 (Sozialamt), erlaubt sich zum Ergebnis der Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertendiskriminierender Bestimmungen im Bundeskanzleramt vom 8.1.1998 wie folgt Stellung zu nehmen:

Zunächst möchte ich zum Ausdruck bringen, daß die Einrichtung einer derartigen Arbeitsgruppe auch seitens des Amtes der Wiener Landesregierung begrüßt wird. Insbesonders ist die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe, nämlich im Hinblick darauf, daß sowohl Vertreter der betroffenen behinderten Menschen der Arbeitsgruppe als fachkundige Experten beibezogen worden sind, ein deutliches Signal dafür, daß das von der Arbeitsgruppe verfolgte Ziel ernst genommen wird und so effizient wie möglich versucht wird zu erreichen.

Das Amt der Wiener Landesregierung begrüßt darüber hinaus auch den Entschluß der Arbeitsgruppe, zu den künftigen Sitzungen die Länder im Wege der Verbindungsstelle einzuladen; selbst wenn der Gegenstand der Überprüfung zunächst das Bundesrecht sein soll, ist es doch auch für die Bundesländer von Bedeutung, die Entwicklung der Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe und die daraus gewonnenen Erkenntnisse unmittelbar mitzuverfolgen und die erforderliche Sensibilität für das Erkennen behindertendiskriminierender Rechtsvorschriften schrittweise zu gewinnen. Darüber hinaus ist es auch sinnvoll, in einzelnen Bereichen die Standpunkte der Bundesländer mit einfließen zu lassen.

Hinsichtlich des zu erstellenden Rasters ist allerdings anzumerken, daß aufgrund der besonderen Fachkunde der beigezogenen Behindertenexperten ein etwaiger Vorschlag derselben aus Sicht des Amtes der Wiener Landesregierung abgewartet und einer künftigen Prüftätigkeit zugrunde gelegt werden soll. Dabei wird wohl besonderes Augenmerk auf die Definition der Begriffe "Behinderung" und "Diskriminierung" gelegt werden müssen.

So wünsche ich der Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertendiskriminierender Bestimmungen im Sinne eines gleichberechtigten Lebens behinderter Menschen in unserer Gesellschaft viel Erfolg und freue mich auf eine gedeihliche Zusammenarbeit dieser Arbeitsgruppe mit den Bundesländern.


AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG

Die Vorarlberger Landesregierung ist von Behindertenorganisationen in Vorarlberg ersucht worden, die Landesrechtsordnung auf behindertendiskriminierende Bestimmungen durchzusehen. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, an der Vertreter der Behindertenorganisationen beteiligt sind. Sie wird ihre Tätigkeit unverzüglich aufnehmen. Nach Vorliegen der Arbeitsergebnisse ist das Amt der Vorarlberger Landesregierung gerne bereit, diese dem Bundeskanzleramt zur Kenntnis zu bringen.


AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

Zum dortigem Ersuchen vom 12. Jänner 1998 wird mitgeteilt, daß hier weder praktische noch theoretische Erfahrungen mit der Erstellung von "Überprüfungsrastern" bestehen.

Gerade beim vorliegenden sensiblen Themenbereich wird es beinahe unmöglich sein, Kriterien für "behindertendiskriminierende Bestimmungen" festzulegen, weil es solche - soweit bekannt - im positiven Recht ohnehin nicht gibt. Die sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen ist im gesetzlichen Recht durchwegs als "Besserstellung" behinderter Menschen zu finden. Manche dieser Bestimmungen führen in der Praxis durch Eigendynamik oder veränderte Rahmenbedingungen sogar zu nicht beabsichtigten Nachteilen, wie z. B. der Kündigungsschutz.

Es sollten daher auch Gesetze auf "Begünstigungen" mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen "durchforstet" werden. Keinesfalls sollte es aber Aufgabe der Arbeitsgruppe sein, eine Liste zusätzlicher und einzelfallbezogener bzw. behinderungsspezifischer Begünstigungsbestimmungen" zu erstellen. Auf die grundsätzliche seinerzeitige Stellungnahme der Landesregierung zur Ergänzung von Artikel 7 B-VG wird hingewiesen.


AMT DER NÖ. LANDESREGIERUNG

Im Bereich des Baurechtes in Niederösterreich, insbesondere den bautechnischen Bestimmungen, ist keine Regelung bekannt, durch die Behinderte diskriminiert werden.

Dennoch erscheint es sinnvoll, daß in der Arbeitsgruppe ein oder zwei Ländervertreter aus dem Bereich Baurecht (ein Jurist und/oder ein Techniker) vertreten sind, um in diesem speziellen Bereich als Ansprechpartner insbesondere für die Vertreter der Behindertenorganisationen fungieren zu können.


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG

Zu den mit do. Schreiben vom 12. Jänner 1998, GZ. 801.978/0-V/4/98, übermittelten Ergebnisprotokoll der konstituierenden Sitzung der Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertendiskriminierender Bestimmungen und dem gleichzeitig ausgesprochenen Ersuchen um Vorschläge, nach welchen Kriterien der "Überprüfungsraster" zur Durchforstung der Rechtsordnung erstellt werden soll, teilt das Amt der Kärntner Landesregierung nachfolgendes mit:

1. Die im Gegenstand ergriffene Initiative wird begrüßt und von Seiten des Amtes der Kärntner Landesregierung unterstützt. So wie dies bereits von Vorarlberg mit Schreiben vom 21. Jänner 1998 angekündigt wurde, wird auch Kärnten parallel dazu im Landesbereich versuchen, in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen die Kärntner Landesrechtsordnung auf allfällige behindertendiskriminierende Vorschriften zu sichten und legistische Änderungsvorschläge zur Abhilfe vorbereiten. Über die Ergebnisse dieser Durchsicht wird dem Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst berichtet werden. Unabhängig davon ist Kärnten aber an einer Mitarbeit in der auf Bundesebene eingerichteten Arbeitsgruppe bereit und interessiert.

2. Zu den Überlegungen, einen Überprüfungsraster zu erstellen, anhand dessen dann eine Durchforstung der Rechtsvorschriften vorgenommen werden soll, wird empfohlen, dabei in erster Linie die denkbaren Behinderungsformen als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen (Differenzierung nach Seh-, Hör-, Geh- und Geistesbehinderung).

Ausgehend von diesen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen wird es in der Folge notwendig sein, anhand von in Gesetzen eingeräumten Rechten und Pflichten zu beurteilen, inwieweit dabei die Wahrnehmung bzw. in Anspruchnahme dieser Pflichten und Rechte Personen, die Behinderungen aufweisen, unmöglich gemacht oder nur ein-geschränkt ermöglicht wird und inwieweit darin eine "Diskriminierung" im Sinne einer sachlich nicht rechtfertigbaren Ungleichbehandlung zu sehen ist.


AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

Der Steiermärkische Landtag hat am 21. Oktober 1997 den Beschluß gefaßt, die Landesregierung aufzufordern, die Staatszielbestimmung über das Verbot jeglicher Diskriminierung von Behinderten in Ihrem Kompetenzbereich umzusetzen.

Der Landtag hat festgehalten, daß besondere Aufmerksamkeit auf die Förderungsverwaltung zu legen sein wird, und gesagt, bei der Vergabe von Förderungen soll darauf geachtet werden, daß behindertengerechte Strukturen geschaffen werden. Es erging folgender Erlaß an alle Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung:

"In Entsprechung dieses Landtagsbeschlusses werden alle Abteilungen Überlegungen anzustellen haben, ob es in ihrem Zuständigkeitsbereich die Notwendigkeit geben kann, Maßnahmen zu ergreifen, um allfällige Diskriminierungen von Behinderten zu beseitigen.

Es versteht sich von selbst, daß angesichts einer Staatszielbestimmung, wie der erwähnten, die Verwaltung aufgerufen ist, darauf hinzuwirken, nicht nur ungerechtfertigte Benachteiligungen von Behinderten zu beseitigen, sondern Behinderten im Rahmen der Möglichkeiten Förderungen angedeihen zu lassen."


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