LANDESLEHRER-DIENSTRECHTSGESETZ

Text:

§ 43 Allgemeines
"(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt."


Kommentar:

siehe Kommentar Schulpflichtgesetz § 8a


Vorschlag:

Der § 43 Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ist ersatzlos zu streichen.


Gesetzgebung / Initiativen:

bisher keine


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